Auskunftspflichten trotz Corona-Krise

14. Mai 2020


Mit der Corona-Krise haben sich in Deutschland erhebliche Einschränkungen sowohl im öffentlichen Leben als auch bei der Aufgabenerfüllung der privaten und öffentlichen Verwaltung ergeben. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat plant daher, den Zensus 2021 um ein Jahr zu verschieben. Der neue Stichtag soll nun der 15. Mai 2022 sein.

Von Annett Engel-Lindner

Hierzu liegt ein Referentenentwurf des Ministeriums zur Änderung des Zensusgesetzes 2021 vor. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch im Sommer eingeleitet werden. Frühestens im September 2020 werden die Beratungen im Bundestag aufgenommen. Das Gesetz könnte somit noch rechtzeitig bis zum Jahresende in Kraft treten.

Nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes ist für die Durchführung des Zensus vorgesehen, dass etwa 6 Monate vor dem neuen Zensusstichtag eine Aktualisierung der Bestandslisten sowie ggf. die Übermittlung von Eigentümerlisten bei den Immobilienverwaltern angefordert werden. Ob ein konkreter Immobilienverwalter überhaupt zur Datenlieferung herangezogen wird, liegt stets im Ermessen des zuständigen Statistischen Landesamtes. Es handelt sich überdies jeweils nur um eine stichprobenartige Auswahl.

Im Jahr 2020 wird es folglich neben den bereits im ersten Quartal 2020 angeforderten Bestandslisten keine weiteren Lieferungen durch Immobilienverwalter mehr geben. Wir begrüßen sehr, dass hier ein zeitlicher Aufschub geschaffen wird, um auch die Immobilienverwalter in Zeiten der Corona-Pandemie zeitlich und organisatorisch zu entlasten.

Denken Sie daran, sich den mit der Erhebung und Weitergabe der angeforderten Daten zusätzlichen Verwaltungsaufwand vergüten zu lassen. Nutzen Sie hierfür den IVD-Musterbeschluss, den wir Ihnen zum kostenlosen Download zur Verfügung stellen.

 

Alle Informationen und Downloads finden Sie im IVD-Mitgliederbereich.

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Ihr IVD Bundesverband

 

 

 

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