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Bitcoins

  • 25. Mai 2018
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Werden Bitcoins nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht hergestellt, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Die erzielten Gewinne unterliegen daher der Einkommen- und der Gewerbesteuer. Handelt es sich um eine nur gelegentliche Tätigkeit, stellen die erzielten Gewinne Einkünfte aus einer sonstigen Tätigkeit dar, die erst ab einer Höhe von 256 EURO im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig sind.    

Von Hans-Joachim Beck

1.1.    Ankauf und Verkauf

Wird der An- und Verkauf der Bitcoins nur gelegentlich und nicht nachhaltig betrieben, handelt es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit. Ein erzielter Gewinn unterliegt in diesem Fall nur dann der Einkommensteuer, wenn der Verkauf innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung stattgefunden hat und es sich deshalb um ein „privates Veräußerungsgeschäft“  im Sinne des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG  handelt.  Voraussetzung ist, dass die Bitcoins nicht selbst generiert wurden, weil es dann an dem „Erwerb“ fehlt. Hier gilt ein Freibetrag von 600 EURO. Entstandene Verluste können nach § 23 Abs. 3 EStG nur mit Gewinnen verrechnet werden, die der Steuerpflichtige in demselben Kalenderjahr aus einem anderen privaten Veräußerungsgeschäft erzielt hat.

Einsatz als Zahlungsmittel

Werden Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt, gilt dies als Veräußerung der Bitcoins und führt zu sonstigen Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, wenn dies innerhalb eines Jahres nach Anschaffung der Bitcoins geschieht. Als Veräußerungspreis ist der Wert der erhaltenen Ware anzusetzen. Zur Ermittlung des Gewinns sind von dem Veräußerungspreis die Anschaffungskosten für die Bitcoins abzuziehen. Sind die Bitcoins in mehreren Tranchen erworben worden, ist bei der Bewertung die Fifo (first in first out) Methode anzuwenden.

2. Umsatzsteuer

2.1. Mining

Die sog. Transaktionsgebühr, die ein Miner erhält, unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Miner stellen für das „Schürfen“ von Bitcoins dem Miningpool ihre Rechnerleistung zur Verfügung, zeichnen Transaktionen in einem sog. „Block“ auf und transferieren diesen anschließend in die sog. „Blockchain“. Bei den Leistungen der Miner handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge. Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von den anderen Nutzern des Systems erhalten, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung der Miner.

Auch die Entlohnung in Form des Erhalts neuer Bitcoins durch das System stellt kein Entgelt für die Minerleistung dar, weil kein Austauschverhältnis vorliegt. Es fehlt insofern an einem identifizierbaren Leistungsempfänger.

2.2. Wallet

Bei sog. Wallets handelt es sich um elektronische Geldbörsen, die auf dem Computer, Tablet oder Smartphone gespeichert werden und in denen die virtuelle Währung aufbewahrt wird. Wenn Anbieter für digitale Wallets die Zahlung von Gebühren verlangen, liegt eine auf elektronische Weise erbrachte sonstige Leistung vor, die umsatzsteuerpflichtig ist, soweit der Ort der Leistung im Inland liegt (vgl. Abschnitt 3 a 9a Abs. 1 bis 8 UStR).

2.3. Verwendung als Zahlungsmittel

Die Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel zur Entrichtung des Entgelts unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Bei dem Geschäftspartner, dessen Leistung mit Bitcoins bezahlt wurde, bestimmt sich die Höhe des umsatzsteuerlichen Entgelts nach dem Gegenwert der erhaltenen Bitcoins in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt ist und zu dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung ausgeführt worden ist. In analoger Anwendung von Art. 91 Abs. 2 MwStSystRL soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs (z.B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet) erfolgen.

2.4. Umtausch

Werden Bitcoins in eine konventionelle Währung umgetauscht, handelt es sich um eine Dienstleistung gegen Entgelt, die jedoch nach § 4 Nr. 8 b UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Das Gleiche gilt für den umgekehrten Fall, wenn konventionelle Währung in Bitcoins umgetauscht wird.
Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für virtuelles Spielgeld (Ingame-Währungen in Onlinespielen).

2.5. Handelsplattform
Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoins den Marktteilnehmern zur Verfügung, handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Diese ist nicht nach § 4 Nr. 8 b UStG von der Umsatzsteuer befreit.

3.Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Wer gewerblich oder in kaufmännischem Umfang Zahlungsdienste erbringen will, bedarf dafür einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 8 Abs. 1 ZAG. Wie das OLG Hamm mit Urteil vom 4.1.2018 (4 Ws 196/17) entschieden hat, kann gegen eine Gesellschaft, die Zahlungsdienste (hier: Handel mit der Kryptowährung OneCoin) ohne die nach den ZAG erforderliche Erlaubnis ausführt, ein Vermögensarrest verhängt werden.

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