Das häusliche Arbeitszimmer

3. März 2023


Viele Arbeitnehmer und Selbständige haben sich zu Hause ein Arbeitszimmer eingerichtet, um nicht jeden Tag zur Arbeit fahren zu müssen. Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten ist zunächst, dass es sich bei dem Arbeitszimmer um einen selbständigen Raum handelt — und nicht bloß um eine Arbeitsecke. Dieser Raum muss ausschließlich oder so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Eine private Mitbenutzung zu mehr als zehn Prozent ist schädlich.

Von Hans-Joachim Beck

Die bisherige Regelung

Wenn für die betreffende Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, konnten die Aufwendungen bisher bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Stellte das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, konnten die Kosten in vollem Umfang abgezogen werden. Als Kosten können bei einer Mietwohnung die anteilige Miete und Betriebskosten abgezogen werden, bei einer Eigentumswohnung oder einem eigenen Haus auch die anteilige Gebäude-AfA, Schuldzinsen und Instandhaltungskosten.

Seit 2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 ist § 4 Abs. 5 Nr. Satz 1 Nr. 6 b EStG geändert worden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen — wie bisher — in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann der Steuerpflichtige jedoch auch einen pauschalen Betrag in Höhe von 1.260 Euro geltend machen. Die Kosten müssen daher nicht mehr nachgewiesen werden. Bei dieser so genannten Jahrespauschale handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag.

Für Fälle, in denen das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wurde die Regelung dagegen eingeschränkt. In diesen Fällen kommt ein Abzug der Aufwendungen nur im Rahmen der Home-Office Pauschale in Betracht. Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Jahr vor, wird die Jahrespauschale entsprechend gekürzt. Für diesen Kürzungszeitraum kann die Tagespauschale zu gewähren sein.

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Für die Frage, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, ist nicht auf die Arbeitszeit abzustellen, die in dem Arbeitszimmer aufgewendet wird, sondern auf inhaltliche Gesichtspunkte. In dem Arbeitszimmer muss diejenige Tätigkeit ausgeübt werden, die für die betreffende berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend ist. Bei einem Makler wird die prägende Tätigkeit beispielsweise nicht im Büro ausgeübt, sondern bei dem Besuch des Kunden und der Besichtigung des Objekts. Auch bei einem Sachverständigen dürfte die prägende Tätigkeit in der Besichtigung des Objekts bestehen.

Home-Office-Pauschale (Tagespauschale)

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 ist die sogenannte Homeoffice-Pauschale eingeführt worden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 4 EStG). Die Home-Office-Pauschale wird auf 6 Euro je Tag angehoben. Außerdem wird sie dauerhaft entfristet und der Höchstbetrag von 600 Euro auf 1.260 Euro angehoben (210 Tage x 6 Euro).

Bisher war erforderlich, dass man an den betreffenden Tagen ausschließlich zu Hause gearbeitet hat. Nach der Neuregelung genügt es, wenn die berufliche Tätigkeit an dem betreffenden Tag überwiegend in der Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Unschädlich ist es, wenn dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Steht für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am gleichen Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. In diesen Fällen kann sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale geltend gemacht werden.

Steht dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Abzug der Tagespauschale für die Kalendertage ausgeschlossen, an denen die Voraussetzungen für den Abzug der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG erfüllt sind, weil neben der Tätigkeit in der Wohnung die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.

Mit der Home-Office-Pauschale sind sämtliche Raumkosten abgegolten. Nicht abgegolten sind jedoch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Wie bisher wird die Home-Office-Pauschale in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Danach zieht das Finanzamt bei jedem Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale ab, die seit 1. Januar 2023 1.230 Euro beträgt.

 

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