Das müssen Arbeitgeber bei der Energiepreispauschale beachten

18. August 2022


Im September müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern, die am 1. September 2022 bei ihnen beschäftigt sind, die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro auszahlen. Dies gilt auch für Minijobber.

Von Hans-Joachim Beck

Um die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten abzumildern, ist durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 im Einkommensteuergesetz eine Energiepreispauschale (EPP) eingeführt worden (§§ 112 – 122 EStG). Danach erhalten alle in Deutschland einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen eine Einmalzahlung von 300 Euro. Die EPP wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlt, wenn er am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis steht, in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht ist und der Arbeitgeber monatlich, quartalsweise oder jährlich Lohnsteueranmeldungen abgibt.
Um zu verhindern, dass Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen die EPP mehrfach erhalten, dürfen Auszahlungen nur im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses mit einer der Steuerklassen 1 bis 5 erfolgen. Arbeitnehmer in der Steuerklasse 6 sind nicht begünstigt.

Vertragsbeginn beachten

Arbeitgeber dürfen die EPP nur an Arbeitnehmer auszahlen, die bei ihnen am 1.9.2022 beschäftigt sind. Wird der Arbeitnehmer erst später eingestellt, könnte es nämlich sein, dass er am 1.9.2022 bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war und die EPP von diesem erhalten hat. War der Arbeitnehmer am 1.9.2022 nicht mehr bei dem Arbeitgeber beschäftig, könnte sein, dass der neue Arbeitgeber ihm die EPP auszahlt. Auch wenn der Arbeitnehmer am 1.9.2022 Lohnersatzleistungen bezieht, die zum Bezug der EPP berechtigen (Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EEP an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Denn in diesen Fällen besteht am 1.9.2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis, lediglich der Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslohns ist unterbrochen.

Auch Minijobber bekommen die EPP

Minijobber gehören nicht den Steuerklassen 1 bis 5 an. Trotzdem müssen Arbeitgeber ihnen die EPP auszahlen, wenn sie schriftlich bestätigen, dass es sich bei dem Minijob um ihr erstes Arbeitsverhältnis handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass Minijobber die EPP außerdem von einem Arbeitgeber erhalten, bei dem sie in die Steuerklasse 1 bis 5 eingereiht sind. Die Finanzverwaltung hat hierfür ein Muster zur Verfügung gestellt.

Bei nach § 40 a EStG pauschal besteuerten Minijobbern gilt die gesetzliche Fik-tion als Arbeitslohn gem. § 119 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht. Minijobber erhalten deshalb die EPP ohne Abzüge brutto wie netto. Die Pauschale wird auch nicht auf die Grenze von 450 Euro angerechnet. Wird bei Minijobbern der Steuerabzug nach § 40 Absatz 2 EStG mit 2 Prozent oder bei kurzfristig Beschäftigten der Steuerabzug nach § 40 a Absatz 1 EstG mit 25 Prozent pauschaliert, hat der Arbeitgeber keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen (§ 41 b Absatz 6 EstG).

Beschäftigt der Arbeitgeber nur Minijobber, für die er die 2-prozentige Pauschalsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet, gibt er keine Lohnsteueranmeldung ab. In diesen Fällen zahlt er auch keine EPP an den Minijobber aus. Der Minijobber muss sich die Pauschale in diesen Fällen über eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 vom Finanzamt holen.

Refinanzierung seitens des Arbeitgebers

Arbeitgeber können gemäß § 117 Abs. 2 EStG dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer entnehmen, die bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022, bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 undbei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023 anzumelden und abzuführen ist. Die EEP ist in der Lohnsteuer-Anmeldung zu statistischen Zwecken mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt. Sollte die Summe der von dem Arbeitgeber auszuzahlenden EEP den Betrag der insgesamt von ihm abzuführenden Lohnsteuer übersteigen, wird ihm der übersteigende Betrag vom Finanzamt erstattet.

 

Foto: pixabay/ Thomas Breher