Das müssen Sie beim neuen Telekommunikationsgesetz beachten

29. Dezember 2021


Am 1. Dezember 2021 ist das neue Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) in Kraft getreten. Die Novellierung des Gesetzes beinhaltet viele Neuerungen und Anpassungen, darunter auch den Entfall der Umlagefähigkeit des TV-Dienstes. Dabei ist es egal, ob die Signale über Hausverteilanlagen aus Kupfer-, Koaxialkabeln oder via Glasfaser übertragen werden. Auch Gemeinschafts-Sat-Anlagen sind dem neuen Gesetz nach nicht mehr über die Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Aber was genau bedeutet die Novellierung?

Von Christian Biechteler

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Die wesentlichen Kernpunkte des neuen Telekommunikationsgesetzes stellen sich wie folgt dar:

Recht auf schnelles Internet

Für Verbraucher folgt aus dem TKModG das Recht auf schnelles Internet. Aller Voraussicht nach können die Bundesbürger ab Mitte 2022 bessere Festnetz-Verbindungen einfordern. Für Download, Upload und Latenz — die Reaktionszeit — wird es Mindestvorgaben geben, die allerdings erst noch berechnet werden müssen. Die Kabel-Glasfaser-
Technologie hat in vielen unabhängigen Tests bereits ihre Leistungsstärke bewiesen. Vodafone beispielsweise bringt so Zugang zu Gigabit-Internet in mehr als 23 Millionen Haushalte, wobei bereits 90 Prozent eines Bits im Netz via Glasfaser transportiert werden.

Abschaffung der Umlagefähigkeit von TV-Kosten

Aktuell werden in vielen Mehrfamilienhäusern, die über einen sogenannten Mehrnutzervertrag versorgt werden, die TV-Kosten über die Betriebsnebenkosten abgerechnet. Das ist für viele Bewohner und auch Vermieter ein bequemer und preiswerter Weg der TV-Versorgung. Das Wichtigste für Bestandsimmobilien: Erst ab Juli 2024 können die TV-Kosten für Bestandskunden nicht mehr wie bisher auf die Mieter umgelegt werden. Für neugebaute Hausverteilnetze entfällt ebenfalls die Umlagefähigkeit, wenn diese nach dem 1. Dezember 2021 errichtet beziehungsweise fertiggestellt werden.

Was bedeutet das für die Immobilienwirtschaft?

Im Vordergrund sollte stehen, dass die gute TV-Versorgung der Bewohner weiterhin gewährleistet bleibt. Grundsätzlich gilt: Die bestehenden Produkte und Vertragsmodelle sind weiterhin gültig. Auch bei Neuverträgen beziehungsweise bei Fertigstellung der Hausverteilanlage nach dem 1. Dezember 2021 können weiterhin Mehrnutzerverträge vereinbart werden.

Die TV-Kosten können dann zwar nicht mehr über die Betriebsnebenkosten nach §2 Abs. 15 abgerechnet werden, aber es gibt andere Möglichkeiten für die Weiterberechnung, wie zum Beispiel den Abschluss einer Zusatzvereinbarung mit den Mietern oder eine Erhöhung der Kaltmiete.

Alternativ können Immobilienbesitzer zum Beispiel bei Vodafone auch die Versorgungsvereinbarung wählen. Betrieb und Service der Hausverteilanlage verbleiben dann beim Netzbetreiber. Bewohner entscheiden jedoch selbst über die Nutzung und können die TV-Versorgung zu Sonderkonditionen direkt beim Netzbetreiber buchen.

Fazit

Die neuen Regelungen im Telekommunikationsgesetz sind äußerst umfangreich und komplex. Konnektivität bekommt einen höheren Stellenwert. Trotzdem bleibt auch die TV-Versorgung wichtig.

Mit dem Kabelanschluss bietet beispielsweise Vodafone ein Produkt, das plug and play funktioniert und ohne zusätzliche Endgeräte komfortablen TV-Genuss ermöglicht. Bewohner profitieren zudem vom Zugang zu Gigabit-Internet zum bezahlbaren Preis — ohne Tiefbau und Eingriff in die Gebäude. Der künftige Ausbau mit Glasfaser bis in die Wohnungen wird dabei gemeinschaftlich und bedarfsgerecht in Abstimmung mit der Immobilienwirtschaft in den kommenden Jahren vorangetrieben.

Umso wichtiger ist daher das gute Zusammenspiel von Eigentümern, Hausverwaltungen und Netzbetreibern. Langjährige und vertrauensvolle Partnerschaften zahlen sich in diesem Zusammenhang aus. Denn nur so kann dieser von Gesetzes-Seite verordnete Umbruch gemeinsam erfolgreich bewältigt werden.

 

Foto: © Goodluz/Depositphotos.com