Die häufigsten Fallen im Wettbewerbsrecht

26. April 2022


Die (fehlenden) Energiepflichtangaben in Immobilienanzeigen

Leif Peterson

Sie sind zwar schon seit Mai 2014 Pflicht, doch noch immer stellen fehlende Energiepflichtangaben in Immobilienanzeigen den häufigsten Grund für Abmahnungen im Bereich der Immobilienvermittlung dar. Seit der Bundesgerichtshof im Jahre 2017 für die damals noch geltende Energieeinsparverordnung klargestellt hat, dass die Aufführung der Energiepflichtangaben in Immobilienanzeigen auch für Makler verpflichtend ist, hat der Gesetzgeber nunmehr bei der Auflage des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das seit dem 1. November 2020 die Energieeinsparverordnung abgelöst hat, diese Verpflichtung ausdrücklich ins Gesetz geschrieben.

Nach § 87 GEG müssen Verkäufer/Vermieter und Immobilienmakler in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien (zum Beispiel in Zeitungen oder im Internet) die folgenden Pflichtangaben bezüglich der angebotenen Immobilie machen, wenn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anzeige ein Energieausweis für die Immobilie vorliegt:

1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 GEG oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82 GEG,
2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr,
5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Diese Angaben müssen aber nur gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Annonce ein gültiger Energieausweis für das Gebäude existiert, das heißt in den Fällen, in denen (noch) kein Energieausweis vorliegt, können die Objekte trotzdem beworben werden, auch ohne die Energiepflichtangaben machen zu müssen. In solchen Fällen empfiehlt sich, in der Annonce darauf hinzuweisen, dass ein Energieausweis für das Objekt noch nicht vorliegt (aber beispielsweise bereits beantragt ist). Nicht ausreichend ist allerdings, in der Anzeige darauf hinzuweisen, dass ein Energieausweis vorliege und die Daten jederzeit eingesehen werden können. Die Pflichtangaben müssen in jeder einzelnen Anzeige aufgeführt werden!

Am besten machen Sie sich eine Checkliste mit sämtlichen Pflichtangaben, die vor jeder Anzeigenschaltung abgehakt werden muss, um Fehler, die im Alltagsgeschäft leicht passieren können, zu vermeiden. Denn der kleinste Fehler kann teuer werden. Die in diesem Bereich äußerst abmahnfreudige „Deutsche Umwelthilfe e. V.“ mahnt deutschlandweit flächendeckend fehlende Pflichtangaben im großen Stil ab und fordert Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen, die häufig im Bereich von mehr als 5.000 Euro liegen. Es sollte daher stets darauf geachtet werden, bei jeder Anzeige auf die Nennung der Pflichtangaben zu achten.

Sollte Ihnen dennoch in diesem Bereich einmal ein Fehler passiert sein, melden Sie sich gerne umgehend bei der IVD Wettbewerbshotline, wir helfen Ihnen weiter.

 

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