Die neue degressive AfA – Keine Begünstigung für den Ausbau von Dachgeschossen und Aufstockungen

16. Januar 2024


Die geplante neue degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5a EStG kann nur für neu erbaute Wohngebäude in Anspruch genommen werden.

Von Hans-Joachim Beck

Nutzungsgemischte Immobilie

Wohnungen, die durch Aufstockung sowie Aus- oder Anbau entstehen, sind nur dann begünstigt, wenn die neue Wohnung anders genutzt wird als das übrige Gebäude, sie also ein selbstständiges neues Wirtschaftsgut darstellt, oder es sich um eine Eigentumswohnung handelt. Die Teilungserklärung muss bis zur Fertigstellung der Wohnung gegenüber dem Grundbuchamt (§ 8 WEG) abgegeben sein.

Wird hingegen ein Mehrfamilienhaus mit mehreren vermieteten Wohnungen um eine Wohnung erweitert, die anschließend vermietet wird, kann der Investor für die neue Wohnung die degressive AfA nicht in Anspruch nehmen. Denn diese steht in dem gleichen Nutzungszusammenhang wie die übrigen Wohnungen und stellt deshalb kein selbständiges Wirtschaftsgut dar.

Neuer Wohnraum auf Gewerbe-Immobilie

Wird dagegen ein gewerblich genutztes Gebäude, etwa ein Supermarkt, aufgestockt und um eine oder mehrere Wohnungen erweitert, stellt die neu geschaffene Wohnung ein selbstständiges und neues Wirtschaftsgut dar, und ein Investor kann für eine solche Wohnung die degressive AfA in Anspruch nehmen.

Eigenheim wird um Mietwohnung erweitert

Wird ein Einfamilienhaus, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, durch Anbau, Aufstockung oder Ausbau des Dachbodens in ein Zweifamilienhaus umgebaut und wird die neu geschaffene Wohnung vermietet, stellt die neue Wohnung ein selbständiges neues Wirtschaftsgut dar, weil sie anders genutzt als die vorhandene Wohnung. Der Bauherr kann also ebenfalls die degressive AfA für die neue Wohnung in Anspruch nehmen.

 

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