Ein Plädoyer für das Gemeinschaftsgeschäft

10. November 2022


Noch vor einem halben Jahr war es so, dass die Nachfrage nach Immobilien in der Regel größer war als das vorhandene Angebot. Zwischenzeitlich hat die Nachfrage vielerorts stark abgenommen, was vor allem auf die gestiegenen Zinsen zurückzuführen ist. Die Anzahl der Objekte, die Maklern zur Vermittlung angeboten werden, hat dagegen zugenommen, so dass Makler nun in der bisher völlig undenkbaren Situation sind, Aufträge abzulehnen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Objekt weit weg ist. Bevor solche Objekte abgelehnt werden, sollte erwogen werden, ob nicht ein Gemeinschaftsgeschäft in Betracht kommt. 

Von Dr. Christian Osthus

In den letzten Jahren hat das Gemeinschaftsgeschäft unter Maklern nur eine untergeordnete Rolle gespielt, auch wenn es gute Gründe für eine solche Kooperation gibt. Der wichtigste Grund liegt darin, dass man als Verkäufermakler einen Auftrag annehmen kann, der voraussichtlich mit wenig Aufwand abgewickelt werden kann. Die Arbeit am Ort des Objektes, also die Akquise des Käufers, übernimmt der Kollege, der Käufermakler. Dieser wiederum muss sich nicht um die Objektakquise kümmern, auch wenn diese derzeit ohnehin leichter geworden ist. 

IVD-Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern einbeziehen

Ist ein Kollege gefunden, darf nicht vergessen werden, genau zu vereinbaren, wie das Gemeinschaftsgeschäft ablaufen soll. Klassischerweise erfolgt das in der Weise, dass jeder mit seinem Kunden einen Vertrag mit einer eigenen Provisionsvereinbarung abschließt. Jedem Makler steht also die Provision seines Auftraggebers zu. Natürlich kann auch etwas anderes vereinbart werden, zumal das Gemeinschaftsgeschäft gesetzlich nicht geregelt ist. Bei der Vereinbarung des Gemeinschaftsgeschäftes kann auch auf die Geschäftsgebräuche des IVD für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern zurückgegriffen werden. Es wird also beispielsweise vereinbart, dass jeder von seinem Auftraggeber eine Provision bekommt und die Durchführung des Gemeinschaftsgeschäftes nach den IVD-Geschäftsgebräuchen erfolgt. Wichtig ist aber, dass die Einbeziehung dieser Regelungen ausdrücklich vereinbart wird, am besten schriftlich. Sie gelten nicht automatisch, auch nicht unter Mitgliedern des IVD. Sie sind zwar von vielen Gerichten anerkannt, stehen aber nicht im Rang eines Handelsbrauches.  

Provisionshöhe und Neuregelung der Maklerprovision 

Die jeweils mit den Auftraggebern vereinbarte Höhe der Provision kann unterschiedlich hoch sein. Hier gibt es keine Regelung, die einen Gleichlauf verlangt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Einfamilienhaus oder um eine Eigentumswohnung handelt, obwohl § 656c BGB gleichhohe Provisionen vorschreibt. Dass eine Abweichung möglich ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die darauf abstellt, dass sich ein Makler von beiden Parteien eine Provision versprechen lässt. Beim Gemeinschaftsgeschäft agieren naturgemäß mehrere Makler.

Andere Arten der Kooperation möglich

Neben dem zuvor beschriebenen Gemeinschaftsgeschäft sind auch andere Gestaltungen möglich, beispielsweise die Einschaltung eines Untermaklers, der nur vom „Hauptmakler“ bezahlt wird. Wichtig bei alledem ist nur, dass die Makler ihre Vereinbarung aufschreiben, so dass es am Ende keinen Streit gibt.  

 

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