Erste Maßnahmen bereits seit 1. September verpflichtend

23. September 2022


Am 24. August 2022 hat das Bundeskabinett die „Kurzfristenergiesicherungsverordnung“ beschlossen. Sie soll am 1. September 2022 in Kraft treten — mit weitreichenden Auswirkungen auf Vermieter und Verwalter. Der IVD gibt Handlungsempfehlungen.

Einige Teile der Verordnung beschäftigen sich mit dem Einzelhandel, den Betreibern von privaten Pools und schwerpunktmäßig mit öffentlichen Gebäuden (Temperaturabsenkungen et cetera). Diese sind aber für private Wohngebäude nicht relevant.

Für Wohngebäude gibt es folgende Aspekte zu beachten:

Bestehende vertragliche Verpflichtungen für Mieterinnen und Mieter, eine gewisse Mindesttemperatur der Räume einzuhalten, werden ausgesetzt. Tipp:

Um keine Schäden am Gebäude durch Schimmel oder Frost zu riskieren, empfehlen wir dringend, dass Sie alle Mieter darauf hinweisen, wie sie sich zu verhalten haben, um durch geeignetes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden am Gebäude zu verhindern. Gas-Lieferanten müssen Eigentümern bis zum 30. September 2022 Folgendes mitteilen: Energieverbrauch und Energiekosten der letzten Heizperiode. Die voraussichtlich anfallenden Kosten (in Euro) für die Heizperiode 2022/2023, falls derselbe Energieverbrauch stattfinden würde.
Das mögliche Einsparpotential, wenn die Raumtemperaturen im Mittel um ein Grad Celsius gesenkt würden.

Bei Gebäuden mit mehr als zehn Wohnungen muss dann der Eigentümer zum 30. November 2022 diese Informationen an die Nutzer weiterleiten. Da von „Nutzern“ die Rede ist, bezieht sich die Regelung sowohl auf Mieterinnen und Mieter als auch auf WEGs mit zentraler Heizungsanlage.

Weiterhin muss der Eigentümer den Wohnungsnutzern Kontaktinformationen und Internetadressen von Einrichtungen mitteilen, bei denen Informationen zur Effizienzverbesserung eingeholt werden können.

Mögliche Handhabung

Wie können Sie die nötigen Informationen schnell an die Wohnungsnutzer weitergeben? — Eine bestimmte Methodik wird nicht vorgegeben. Da Eigentümerinnen und Eigentümer nur einen Monat Zeit haben, wäre folgendes Vorgehen am einfachsten:

Angabe der Energieverbrauchszahlen (Heizung und Warmwasser in Summe) und entsprechende Kosten der letzten Heizperiode aus der letzten Nebenkostenabrechnung. Berechnung der voraussichtlichen Kosten und Kostenerhöhungen durch Zuschlag derselben prozentualen Kostenerhöhung, die der Gaslieferant für das gesamte Gebäude berechnet hat. Fraglich ist, auf welche Heizungskosten der Zuschlag berechnet wird. Am einfachsten wäre es, auf alle Heizungskosten den Zuschlag zu berechnen, auch wenn er sich inhaltlich eigentlich nur auf die Verbrauchskosten (also ohne Wartungskosten, Abrechnungskosten etc.) bezieht. Um auf der sicheren Seite zu sein, müsste der Zuschlag wohl nur auf den Anteil der Kosten der bezogenen Energie bei Beibehaltung des Ansatzes für alle anderen Kosten der Heizung (Wartungskosten et cetera) berechnet werden.
Berechnung möglicher Einspareffekte, wenn die Raumtemperaturen um ein Grad Celsius gesenkt würden durch einen für alle Wohnungen einheitlichen Prozentsatz auf die gesamten Heizkosten oder präziser (siehe oben) nur auf die verbrauchsabhängigen Heizkosten. Eine theoretisch mögliche unterschiedliche Berechnung des prozentualen Potenzials je nach Verbrauch (= bisheriger Raumtemperatur) der einzelnen Wohnungen wäre übertrieben und ist methodisch fragwürdig. Die Gaslieferanten sollen nach der Verordnung sechs Prozent für ein Grad Celsius Raumtemperatursenkung ansetzen. Diese Zahl könnte so übernommen werden.

Die übliche Aufteilung in Grundkosten und Verbrauchskosten sollte bei der wohnungsspezifischen Berechnung keine Rolle spielen, da eine einheitliche Methode für alle Wohnungen des Gebäudes angewendet wird, es geht also nur um die Gesamtkosten Heizung und Warmwasser.

Es ist zu hoffen, dass die mit der Heizkostenabrechnung beauftragten Dienstleister ein Standardformat für die vorgegebenen Berechnungen entwickeln.

Mitteilung durch die Eigentümer an die Wohnungsnutzer: Kontaktinformationen und Internetadressen von Einrichtungen, bei denen Informationen zur Effizienzverbesserung eingeholt werden können. Laut Verordnung kann dieser Informationspflicht unter anderem durch einen Hinweis auf die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ (www.energiewechsel.de) inklusive einem klaren und verständlichen Hinweis auf die Online-Angebote der Kampagne und die dort genannten Effizienz- und Einspartipps nachgekommen werden.

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