Gebäudeenergiegesetz tritt in Kraft

3. September 2020


Die Energieeffizienz von Gebäuden liegt aufgrund ihrer großen Bedeutung für Energieverbrauch und Klimaschutz im Fokus der Energie- und Umweltpolitik und wurde mit der Novelle zur Energieeffizienz-Richtlinie (Energy Efficiency Directive, kurz EED) weiter vorangetrieben. Die novellierte Energieeffizienz-Richtlinie ist im Dezember 2018 in Kraft getreten.

Von Conrad Stieler

In Deutschland soll die nationale Umsetzung mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) als Ermächtigungsgrundlage für eine Anpassung der Heizkostenverordnung (HKVO) erfolgen. Das GEG wurde am 18. Juni 2020 im Bundestag verabschiedet. Für Anfang Juli ist die Bestätigung durch den Bundesrat geplant, der jedoch nicht zustimmungspflichtig ist. Sofern der Bundesrat keinen Einspruch erhebt, könnte das GEG im Oktober 2020 in Kraft treten und eine Novellierung der Heizkostenverordnung ermöglichen. Nachfolgende Eckpunkte sind für die Immobilienwirtschaft wesentlich.

Nach dem 25.10.2020 müssen fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler eingebaut werden, sofern der technische Aufwand und die Kosten in akzeptabler Relation zur Energieeinsparung stehen. Dies gilt für Neuausstattung und Gerätetausch.

Bis zum 1.1.2027 muss der komplette Gebäudebestand mit fernablesbaren Erfassungsgeräten ausgestattet sein. Die Ablesung ist so zu gestalten, dass der Wohnungsnutzer nicht gestört wird.

Die neue Technik ist für die Wohnungsnutzer mit einem Zugewinn an Komfort und einem besseren Schutz ihrer Privatsphäre verbunden. Künftig werden sie zu den Ableseterminen nicht mehr anwesend sein müssen und kein Ableser muss mehr die Wohnung betreten. Diese Vorteile sind jedoch nur ein angenehmer Nebeneffekt der EED, nicht ihre Hauptmotivation. Letztere basiert auf der Annahme, dass die Verbraucher ihren Energiebedarf reduzieren werden, wenn sie aktueller über ihren Energieverbrauch informiert werden. Deshalb sollen sie künftig unterjährige Informationen erhalten:

Ab nationaler Umsetzung der EED (spätestens 25.10.2020) erhalten Wohnungsnutzer — entsprechende Technik vorausgesetzt — mindestens halbjährliche Informationen über ihren Energieverbrauch.

Ab dem 1.1.2022 werden den Nutzern in Liegenschaften mit fernablesbaren Erfassungsgeräten die Verbrauchsinformationen monatlich zur Verfügung gestellt.

Überall dort, wo aktuell ein Austausch ansteht, sind fernablesbare Geräte erste Wahl. Nur diese dürfen ab 2027 noch eingesetzt werden — also in etwa sieben Jahren. Für die Heizkostenverteiler mit ihrer zehnjährigen Betriebsdauer ist das bereits relevant. Auch Warmwasser- und Wärmezähler (Eichfrist fünf Jahre) rücken demnächst in den Fokus. Es lohnt sich daher, rechtzeitig auf den verantwortlichen Messdienstleister zuzugehen. Er kann seine Kunden beraten, wie der Umstieg möglichst wirtschaftlich zu gestalten ist.

Fernablesbare Zähler sind eine geringinvestive Maßnahme, die dazu beiträgt, das Effizienzziel der EU zu erreichen: Bis zum Jahr 2030 soll die Energieeffizienz um 32,5 Prozent gegenüber einem Referenzverbrauch aus dem Jahr 2007 gesteigert werden. Dieses Ziel ist ambitioniert, aber nicht unmöglich — die Wohnungswirtschaft kann ihren Teil dazu beitragen.