Heizöltank – die neue Bundesanlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV)

27. April 2018


Serie: „Technische Anlagesysteme“ — Heizungsanlage, Teil 1

Durch den Wandel in der Heizanlagentechnik und den klimapolitischen Zielen werden immer mehr Ölheizungen durch Modernisierung auf Gas oder erneuerbare Energie umgestellt. Die Heizöltanks für die bestehenden Anlagen müssen dennoch fachgerecht betreut werden.

Von Markus Jugan

Tanksysteme — unterirdisch oder oberirdisch
Unterirdische Heizöltanks (Erdtanks) werden aus Stahl oder glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) — als Kugeltanks hergestellt. Sie müssen doppelwandig oder mit einer zweiten Innenhülle ausgeführt sein und durch Leckwarngeräte (Leckanzeigegeräte) überwacht werden, welche Undichtigkeiten an der inneren und äußeren Behälterwand selbsttätig durch akustische oder Lichtsignale anzeigen.

Bestehende einwandige Tanks sind zulässig und können weiter betrieben werden, sofern sie keine Schäden aufweisen. Andernfalls müssen diese entsprechend den geltenden Vorschriften nachgerüstet oder sogar stillgelegt werden. Einwandige Erdtanks bedürfen jedoch eines deutlich höheren zeitlichen und finanziellen Prüfaufwandes, da sie vor der Prüfung entleert und gereinigt werden müssen. Ob sich der nachträgliche Einbau einer Innenhülle lohnt, hängt von den Kosten ab.

Bei oberirdischen Tanks unterscheidet man standortgefertigte Tanks nach Maß sowie Einzel- bzw. Batterietanks, die aus Polyethylen (PE), Polyamid (PA) oder glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) bestehen. Alle modernen Tankarten sind korrosions- und alterungsbeständig, besitzen eine Messeinrichtung, die vor Überfüllung schützt, sowie einen Füllstandsanzeiger. Doppelwandige Tanks sind stets mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät ausgestattet.

Notfallplan und Prüffristen

Seit dem 01.08.2017 hat die Bundesanlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV) die 16 Landesvorschriften ersetzt. Seit der Einführung besteht die Pflicht einen Notfallplan zu erstellen. Die Prüfungsfristen nach VAwS sind in der AwSV fast identisch übernommen und richten sich nach der Gefährdungseinstufung (§ 39 AwSV), sowie Anlage 6 der AwSV.

Neben der Prüfung des Tanks durch einen zugelassenen Sachverständigen sollte regelmäßig eine Sichtkontrolle der Tankanlage durch den Betreiber erfolgen. Eine Reinigung der Tanks ist in einem Zeitraum von 5 bis 10 Jahren sinnvoll. Die Leckwarngeräte sind jährlich zu warten und zu prüfen, dies kann durch einen Sachkundigen (=Fachbetrieb) erfolgen.

Die AwSV sieht zudem verschiedene Merkblätter, z.B. Anlage 3 (Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen) vor, die der Betreiber bei Inbetriebnahme und für den laufenden Betrieb ausfüllen und vorhalten muss.
§ 2 (15) „Unterirdische Anlagen“ sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist; unterirdisch sind Anlagenteile,

1.    die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder
2.    die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.

§ 2 (17) „Doppelwandige Anlagen“ sind Anlagen, die aus zwei unabhängigen Wänden bestehen, deren Zwischenraum als Überwachungsraum ausgestaltet ist, der mit einem Leckanzeigesystem  ausgestattet ist, das ein Undichtwerden der inneren und der äußeren Wand anzeige.

Versicherungsschutz

Neben dem technischen Betrieb einer Tankanlage, ist auch der Versicherungsschutz zu beachten. Eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ist hierfür zwingend notwendig.

Ein Gewässerschaden ist immer dann gegeben, wenn die Eigenschaften des Gewässers in physikalischer, chemischer oder biologischer Art und Weise verändert werden. Der Betreiber eines Öltanks haftet nicht nur für den Eintritt von Schäden, die er selbst schuldhaft verursacht hat, sondern er haftet allein aus dem Grundsatz des Betriebes einer solchen Anlage (Betreiberhaftung). Dies bedeutet im Falle eines technischen Defektes der Anlage, dass der Betreiber auch bei regelmäßiger Wartung von Tank und Heizungsanlage ggf. durch Fachleute umfänglich für alle Schäden, so insbesondere für das Abtragen und Entsorgen von verseuchtem Erdreich (Sondermüll) haftet.

Auch die Schadenbeseitigungs- und Rettungskosten (Kosten, die zur Schadensminderung angefallen sind, auch wenn die eingeleiteten Maßnahmen ohne Erfolg waren) stellen wegen ihrer Höhe ein hohes Risiko für den Betreiber dar. Der Abschluss einer Versicherung beim Besitz eines Öltanks ist daher dringend zu empfehlen.

Bei der Berechnung der Versicherungsprämie wird sowohl nach dem Fassungsvermögen der Tanks als auch nach der Art der Lagerstätte (oberirdisch-, meistens im Keller zugänglich oder unterirdisch- im Erdreich) differenziert.

Foto: © Evgen_Prozhyrko