IVD lehnt sogenanntes Bestellerprinzip beim Kauf von Immobilien ab

8. November 2018


Der IVD ist grundlegend gegen ein sogenanntes Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf. Insbesondere lehnt der IVD eine Neuregelung ab, nach der die Maklerprovision nur noch vom Verkäufer verlangt werden kann. Dies widerspricht dem Leitbild des Immobilienmaklers, der Intermediär zwischen Verkäufer und Käufer ist. Auch eine Provisionsdeckelung ist nicht zielführend.“ Das sagte Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbandes IVD, heute in einem Fachgespräch im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Ministerium hatte verschiedene Verbände der Immobilienwirtschaft und Immobilienunternehmen geladen, um das Für und Wider einer Einführung des Bestellerprinzips zu erörtern.

„Ein solcher Systemwechsel hätte zur Folge, dass der Immobilienmakler nur noch dem Verkäufer als Berater zur Verfügung steht. Der Käufer wäre bei einer seiner größten Investitionsentscheidung weitgehend schutzlos gestellt, obwohl es aus seiner Sicht Sinn macht, einen fachkundigen Interessenvertreter an seiner Seite zu haben“, so Schick. Auch eine Haftung des Immobilienmaklers könne dann mangels Vertragsverhältnis nicht mehr durch den Käufer begründet werden. Zudem sei zu erwarten, dass die Verkäufer die Provision auf den Kaufpreis aufschlagen, was wiederum zu einer höheren Belastung durch die Grunderwerbsteuer führe. Die ohnehin schon hohen Immobilienpreise stiegen zudem weiter. Sollte es bei Einführung eines Bestellerprinzips nach Vorbild des Wohnungsvermittlungsgesetzes zu einem höheren Wettbewerb unter Maklern kommen, würden etwaige niedrigere Provisionssätze dennoch nicht zu einer Entlastung der Käufer führen. Den dadurch gewonnenen Freiraum würden Verkäufer natürlich nutzen, um den Kaufpreis noch weiter zu erhöhen.

Der IVD-Präsident weiter: „Wer ein Bestellerprinzip fordert, setzt den Schutz der Verbraucher aufs Spiel. Führt der Verkäufer den Verkauf in Eigenregie durch, werden im Verkaufsprozess zahlreiche Fragen nicht angesprochen, so dass Kauf und Verkauf von Fehlvorstellungen begleitet werden. Vorhandene Mängel bleiben unaufgedeckt. Im schlimmsten Fall kommt es zum Fehlkauf. Die Einschaltung eines Immobilienmaklers dient eindeutig dem Verbraucherschutz.“

Schick wies in dem Fachgespräch erneut darauf hin, dass es sich bei Kaufimmobilien um eine völlig andere Situation als auf dem Mietwohnungsmarkt handelt. Das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung könne nicht für Kaufimmobilien adaptiert werden. „Der Käufer ist nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie der Wohnungssuchende. Vielmehr stehen sich Verkäufer und Käufer auf Augenhöhe gegenüber. Denkbar ist aber auch, dass die Käufer die stärkere Position einnehmen, beispielsweise bei einem Doppelverdiener-Akademiker-Ehepaar gegenüber einer verwitweten älteren Dame, die ihr Einfamilienhaus verkaufen will“, so Schick.

Nach Prüfung der Legitimität, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit, mithin der Verhältnismäßigkeit, kommt der IVD zum Ergebnis, dass ein Bestellerprinzip nach dem Vorbild der Wohnungsvermittlung nicht mit der Verfassung vereinbar ist.