Mehr Gerechtigkeit für das Eigenheim

2. Juli 2017


Bis zur steuerlichen Reform im Jahre 1983 war der Erwerb der selbstgenutzten Wohnung von der
Grunderwerbsteuer befreit. Forderungen nach Steuerbefreieungen werden nun wieder aktuell. Von Hans-Joachim Beck

Die Preise für Häuser und Wohnungen sind in Deutschland in den letzten Jahren kräftig gestiegen. Da die Grunderwerbsteuer von der Höhe des Kaufpreises abhängt, verdient der Staat mit. Hinzu kommt, dass die Bundesländer die Steuersätze erhöht haben, so dass die in vielen Ländern bereits 6,5 Prozent beträgt. 2016 haben die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer über 12 Milliarden Euro betragen. Gegenüber 2015 bedeutet es einen Zuwachs von mehr als 10 Prozent.

Trotz der gestiegenen Kauf­­preise ist Wohneigentum z. Zt. weiter­hin erschwinglich, weil aufgrund der niedrigen Zinsen auch höhere Kaufpreise finanziert werden können. Da die Grund­erwerbsteuer mit dem Kaufpreis steigt, verbraucht sie jedoch das angesparte Eigenkapital, das für die Finanzierung erforderlich wäre.

 

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Der IVD fordert daher, den Erwerb der selbstgenutzten Wohnung von der Grund­erwerbsteuer zu befreien.

Eine solche Steuerbefreiung wäre nicht neu. Bis zur Reform der Grunderwerbsteuer im Jahre 1983, durch die der Steuersatz von 7 auf 2 Prozent abgesenkt wurde, war der Erwerb der selbstgenutzten Wohnung von der Grunderwerbsteuer befreit. Nach dem seit 1977 geltenden Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen war Voraussetzung, dass der Erwerber die Wohnung mindestens 5 Jahre ununterbrochen selbst nutzte. Außerdem war der Freibetrag  auf 250.000 D-Mark für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sowie auf 300.000 D-Mark für Zweifamilienhäuser begrenzt. Durch die Reform von 1983 sollte die Grund­erwerbsteuer einfacher und gerech­ter gestaltet werden, indem die Bemessungsgrundlage verbreitert und der Steuersatz abgesenkt wird. Hierzu wurden sämtliche Befreiungen abgeschafft und der Steuersatz auf 2 Prozent abgesenkt.
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 1997 wurde der Steuersatz auf 3,5 % erhöht, um den Wegfall der Vermögensteuer zu kompensieren.

Durch die Föderalismusreform I erhielten die Bundesländer ab 2006 das Recht, die Steuersätze für die Grunderwerbsteuer selbst zu bestimmen. Inzwischen haben 14 der 16 Bundeländer die Steuersätze angehoben. Lediglich in Bayern und Sachsen gilt noch der Steuersatz von 3,5 Prozent. Diese Spirale der Steuererhöhungen hat ihre Ursache vor allem in einer Fehlkonstruktion des Länderfinanzausgleichs. Denn nach § 7 Abs. 1 FAG wird bei der Bemessung der Finanzkraft eines Landes die Grunderwerbsteuer nicht mit dem tatsächlichen Aufkommen berücksichtigt, sondern nur anhand eines durchschnittlichen Steuersatzes.

Bundesländer, die einen höheren Steuersatz einführen als er in den übrigen Bundesländern gilt, tragen weniger zu dem Länderfinanzausgleich bei, als es ihrem Steueraufkommen entspricht. Nach Berechnungen des Instituts für Weltwirtschaft in Kiel (IfW) hat Bayern 2015 etwa 450 Millionen Euro zu viel gezahlt und Sachsen 80 Millionen. Nordrhein-Westfalen zahlt jährlich etwa 365 Millionen Euro zu wenig an die anderen Bundesländer.

Wiedereinführung der Steuerbefreiung

Da die Steuersätze in den meisten Ländern den vor 1983 geltenden Prozentsatz fast wieder erreicht haben, muss konsequenterweise eine Steuerbefreiung eingeführt werden wie sie damals galt. Die Gesetzgebungsbefugnis für eine solche Steuerbefreiung steht trotz der Föderalismusreform I dem Bund zu. Der Bedarf an Wohnraum und der Wunsch nach Wohneigentum sind derzeit mindestens genauso hoch wie vor 1983. Hinzu kommt, dass es damals noch eine steuerliche Förderung des Erwerbs einer eigenen Wohnung gab, anfangs durch § 7 b EStG, später durch den Sonderausgabenabzug nach § 10 e EStG und schließlich – bis 1996 – durch die Eigenheimzulage.

Statt die frühere Steuerbefreiung wieder einzuführen, wäre es natürlich „schöner“ den Steuersatz wieder auf 2 oder zumindest auf 3,5 Prozent abzusenken. Erfahrungsgemäß ist aber kaum damit zu rechnen, dass die Bundesländer sich darauf einigen können. Voraussetzung für eine Senkung des Steuersatzes wäre daher wohl, dass der Bund wieder die Gesetzgebungsbefugnis für den Steuersatz erhält und die Föderalismusreform I insofern rück­gängig gemacht wird.
Da aber mit einer entsprechenden Absenkung des Steuersatzes in absehbarer Zeit wohl nicht zu rechnen ist, muss man sich eingestehen, dass die Reform von 1983 gescheitert ist und letztlich die Rechts­lage wieder herstellen, die vor 1983 gegolten hat.

Um die Spirale bei den Steuersätzen zu stoppen, müsste außerdem so schnell wie möglich das Gesetz über den Länderfinanzausgleich geändert und die Sonderregelung für die Grunderwerbsteuer in § 7 Abs. 1 FAG beseitigt werden.

Bis 1982 betrug die GrESt im „Regelfall“ 7 %. Gleichzeitig waren 80 % aller Grundstücks-Transaktionen von der Steuer befreit, insbesondere selbstgenutztes Wohneigentum.[34] Gemäß § 11 betrug die GrESt von 1983 bis 1996 bundesweit 2 %, von 1997 bis 31. August 2006 bundesweit 3,5 % der Bemessungsgrundlage.

Seit dem 1. September 2006 dürfen die Bundesländer den Steuersatz selbst festlegen (siehe Art. 105 Abs. 2 a Satz 2 GG). Der aktuelle Steuersatz ist nebenstehender Tabelle zu entnehmen. Der ungewichtete Durchschnitt beträgt per 1. 1. 2016 somit 5,3 Prozent.

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