Mehrere Möglichkeiten für Eigentümer bei Installation des Ladepunktes

5. Dezember 2018


The Climate Group ist eine globale Initiative von zukunftsorientierten Unternehmen, welche mit gutem Beispiel vorangehen und sich durch den Umstieg auf Elektromobilität zum Ziel gesetzt haben, die eigenen Treibhausgasemissionen pro Jahr zu reduzieren.

Von Nils Iffland

Nicht alle Unternehmen unterwerfen sich spezifischen Zielsetzungen und dem damit verbundenen Aufwand. Warum auch? Genügend andere (relevantere) Themen stehen im Fokus und so richtig akut ist das Thema doch noch gar nicht. Man ist dazu geneigt, sich an den irischen Wirtschafts- und Sozialphilosophen Charles B. Handy zu erinnern. Den meisten ist bewusst, dass die Mobilitätswende eintreten wird, aber in welchem Umfang und in welcher Geschwindigkeit ist für viele Unternehmen schwer zu greifen.

Um den Unternehmen den Einstieg in die Elektromobilität zu erleichtern, unterstützen VIMCAR, das Institut für Energie- und Umweltforschung in Heidelberg und Wirelane die Unternehmen dabei, die Variablen in der Gleichung zu definieren, um eine Antwort auf folgende Fragestellungen zu erhalten: Kann auf Basis des Fahrerprofils von Verbrennungsmotor auf ein Elektrofahrzeug umgestellt werden und wenn ja, auf welches Elektrofahrzeug? Reicht die bereits vorhandene Ladeinfrastruktur aus, um die Wegstrecken zurücklegen zu können oder müssen zusätzliche Ladepunkte geschaffen werden? Welche Kosten (Total Cost of Ownership = TCO) fallen bei der Umstellung auf Elektromobilität an?

Innerhalb der TCO-Betrachtung gilt es hierbei auf vielerlei Fragestellungen eine Antwort zu finden und eine fundierte Entscheidungsgrundlage aufzubereiten, welche den individuellen Standortbedingungen und den Anforderungen der Nutzer gerecht wird.

Aufgrund der Eigentumsverhältnisse können zusätzliche Komplexitäten entstehen. Wenn das Unternehmen gleichzeitig Eigentümer der Immobilie ist und für die eigene Nutzung Ladeinfrastruktur installiert, ist dies wohl noch das einfachste Szenario, da Eigentum, Nutzungsrechte, Vermarktungsrechte, Pflichten und Haftungsrisiken ein und dieselbe Instanz betreffen. Spannender wird es bereits, wenn ein oder mehrere Mietparteien in der Immobilie ansässig sind.

Beispiel 1

Der Eigentümer genehmigt dem Mieter die notwendigen Umbaumaßnahmen für die Installation von Ladeinfrastruktur. Der Mieter beauftragt die notwendigen Umbaumaßnahmen und die Installation des Ladepunktes bei einem Fachbetrieb, begleicht die Rechnungen aus eigenen Mitteln und wird damit Eigentümer der installierten Komponenten von der Niederspannungsunterverteilung bis zum Ladepunkt und vom Ladepunkt selber. Durch die Eigenschaft als Eigentümer (Charge Point Operator = CPO) obliegen ihm nun alle Rechte und Pflichten, welche sich aus dem Betrieb eines Ladepunktes ergeben.

Rechte:

  • Wer darf wann, wie und zu welchen Bedingungen den Ladepunkt nutzen?
  • Sofern der Ladepunkt entweder direkt hinter den Verbrauchszähler der Mietpartei angeschlossen wird oder mit einem separaten Verbrauchszähler vorgesehen wurde, kann entschieden werden, welcher Stromtarif greifen soll (Energiemix, zertifizierter Grünstrom).
  • Bei Auszug kann der Mieter den Ladepunkt demontieren. Zu definieren wäre hierbei aus Sicht des Eigentümers, ob bei Auszug oder bei Beendigung des Mietverhältnisses Rückbauverpflichtungen greifen und wie bei keinen Rückbauverpflichtungen die in der Vergangenheit geleisteten Kosten kompensiert werden.

Pflichten:

  • Einhaltung der technischen Anschlussbedingungen (TAB) des zuständigen Netzbetreibers bei den Vor-, Installationsarbeiten und beim laufenden Betrieb.
  • Prüfung der Hardware durch eine Elektrofachkraft nach DIN VDE 0105-100 bzw. DGUV Vorschrift 3: täglich — Ladestation, Sichtkontrolle vor Benutzung durch Nutzer, Kontrolle der Betriebsbereitschaft durch Betreiber; halbjährlich — Fehlerstrom-Schutzeinrichtung, Betätigung der Prüftaste durch Betreiber, Ladekabel, Wiederholung der Messungen und Prüfungen nach VDE 0701/702 durch zur Prüfung befähigte Person; jährlich — Gesamtanlage, Wiederholung der Messungen und Prüfungen nach VDE 0105-100 durch zur Prüfung befähigte Person; Ladesäule, Prüfungen zur Verkehrssicherheit durch Betreiber.
  • Haftung: Personen- und Sachschäden, die aus dem Betrieb der Ladepunkte entstanden sind.

Beispiel 2

Der Eigentümer genehmigt mehreren oder allen Mietern die notwendigen Umbaumaßnahmen für die Installation von Ladeinfrastruktur. Hierbei greifen die zuvor aufgeführten Punkte für jeden CPO. Es wird empfohlen, gegenüber den Mietern zu definieren, welche Anforderungen bei den Umbaumaßnahmen berücksichtigt werden müssen und welche Anforderungen die Hardware erfüllen muss, damit die gesamt installierte Ladeinfrastruktur ggf. mit einem lokalen Lastmanagement kompatibel ist und etwaige Pflichten, wie zum Beispiel die Prüfung der Hardware möglichst kostenschonend dargestellt werden kann.

Beispiel 3

Der Eigentümer der Immobilie installiert auf eigene Kosten die benötigte Ladeinfrastruktur und erteilt den Mietparteien das entsprechende Nutzungsrecht. Vorteil hierbei ist, dass Eigentum, Nutzungsrechte, Vermarktungsrechte, Pflichten und Haftungsrisiken in einer Instanz zusammenlaufen und dadurch leichter ein Gesamtkonzept für das Objekt umgesetzt werden kann.

Den Mietparteien werden entsprechende Authentifizierungsmedien zur Verfügung gestellt, um Zugriff auf die Ladeinfrastruktur zu erhalten und die Mieter können zu einem vom Eigentümer definierten Preis, beispielsweise je kWh, die Ladeinfrastruktur nutzen.

Über den Preis können vom Eigentümer geleistete Investitionskosten über einen definierten Zeitraum zurück erwirtschaftet und gleichzeitig die laufenden Betriebskosten gedeckt werden. Softwareseitig kann diese Konstellation über Charge@Work spezifische Funktionen unterstützt werden, die von Backendsystemhersteller zu Backendsystemhersteller sehr stark voneinander abweichen können.

Grundsätzlich empfehlen wir allen Unternehmen, sich rechtzeitig mit dem Themenkomplex auseinanderzusetzen, da in der Regel schnell mehrere Monate von der Planung bis zur Umsetzung vergehen können und neben den zuvor aufgeführten Aspekten auch Einkommenssteuerrechtliche Fragestellungen geklärt werden müssen. Neben dem reinen Sachzwang, ein Elektrofahrzeug aufzuladen, um eine gewünschte Entfernung elektrisch zurücklegen zu können, können Sie als Unternehmen die Attraktivität für neue Mitarbeiter steigern und eine höhere Mitarbeiterbindung erzielen.

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