Mieter sollen profitieren

29. Juni 2018


Bereits am 25.07.2017 ist das Mieterstromgesetz in Kraft getreten. Die darin enthaltene Förderung des Mieterstroms stand jedoch  zunächst unter einem Genehmigungsvorbehalt der EU Kommission. Nachdem die Genehmigung der EU-Kommission im November 2017 erteilt wurde, steht der Anwendung des Gesetzes nichts mehr im Wege.

Von Hans-Joachim Beck 

Durch die neue Mieterstromzulage soll der Bau von Photovoltaikanlagen angeregt und erreicht werden, dass in Zukunft auch Mieter von der Förderung des Solarstroms profitieren.

Mit dem Mieterstromgesetz wird ein neuer Fördertatbestand in das EEG aufgenommen, der sogenannte Mieterstromzuschlag. Anspruchsberechtigt sind Betreiber von PV-Anlagen auf einem  Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes in Betrieb genommen werden.  Betreiber einer geförderten PV Anlage kann nicht nur der Vermieter, sondern auch ein Dritter sein.

Das Gebäude muss mindestens zu 40 Prozent seiner Fläche zu Wohnzwecken genutzt werden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann der Betreiber den Mieterstromzuschlag auch für den Strom erhalten, den er den Gewerbemietern liefert.
Voraussetzung ist, dass der Solarstrom ohne Nutzung des Netzes direkt an Mieter des betreffenden Wohngebäudes als Letztverbraucher geliefert wird. Der Mieterstromzuschlag wird auch dann gewährt, wenn der auf dem Dach des Wohngebäudes erzeugte Strom in weiteren Wohngebäuden oder Nebenanlagen verbraucht wird, die sich in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude befinden, wenn die Stromlieferung ohne Durchleitung durch ein Netz erfolgt. Der Strom, der nicht vom Mieter abgenommen wird und den der Betreiber deshalb in das Netz eingespeist hat, wird  mit der normalen Einspeisevergütung nach dem EEG oder der Marktprämie vergütet. Netzentgelte, Konzessionsabgaben, Umlagen und Stromsteuer fallen nicht an. Die EEG-Umlage ist allerdings in voller Höhe zu zahlen.

Die Förderung muss nicht beantragt werden. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch nach dem EEG. Allerdings sind — wie bei allen Ansprüchen nach dem EEG — Melde- und Mitteilungspflichten zu beachten. Die Mieterstromanlage muss vom Betreiber im sogenannten Marktstammdatenregister angemeldet werden.

Höhe der Förderung

Anstelle einer Reduzierung der EEG-Umlage auf den gelieferten Mieterstrom hat sich der Gesetzgeber für eine Direktförderung entschieden. Da der Betreiber nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch den Erlös aus dem Verkauf des Stroms an die Mieter  erhält, bedarf es keiner Vollförderung wie im Fall der Einspeisevergütung. Die Mieterstromförderung soll daher in der Weise berechnet werden, dass von der für die PV -Anlage ermittelten EEG-Vergütung einen Betrag in Höhe von 8,5 Cent je kWh abgezogen wird.

Aktuell ist gemäß § 21 Abs. 3 EEG 2017 folgende Förderung vorgesehen:

Installierte Leistung             Mieterstromzuschlag
bis 10 kW            3,81 Cent je kWh
über 10 kW bis 40 kW        3,47 Cent je kWh
über 40 kW bis 100 kW     2,21 Cent je kWh

Deckelung

Die Förderung wird nur für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kWh gewährt (§ 21 Abs. 3 EEG).

Der Zuschlag wird in einer festen Höhe für die Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme gezahlt.

Vertrag mit dem Mieter

Der Mieter sollen frei wählen können, ob er den Strom von seinem Vermieter oder von einem Energieversorger bezieht. Der Mieterstromvertrag darf deshalb nicht Bestandteil des Mietvertrages über Wohnraum sein (§ 42 Energiewirtschaftsgesetz, EnWG). Dies gilt nicht für Mietverhältnisse nach § 549 Absatz 2 Nummern 1 und 2 BGB. Dabei handelt es sich um Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, sowie um Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist.

Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Die Vertragslaufzeit darf nicht länger als ein Jahr betragen. Der Preis für den Mieterstrom darf höchstens 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs auf Basis des Grund- und Arbeitspreises betragen. Damit wird sichergestellt, dass der Mieter mindestens 10 Prozent seiner Stromkosten spart.

Meldepflichten

Um den Mieterstromzuschlag zu erhalten, muss der Betreiber der Anlage bis zum 28. Februar des Folgejahres dem zuständigen Netzbetreiber u. a. folgende Daten melden:

•    Menge der in das Netz einge-        speisten kWh Strom,
•    Menge der als Direktstrom vor         Ort verbrauchten kWh Strom,
•    Menge der aus dem Netz bezo-        genen kWh Strom.

Steuerliche Fallstricke

Die Installierung einer PV-Anlage hat jedoch einige steuerliche Probleme zur Folge. Da die Produktion von Strom und dessen Einspeisung in das Netz eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, kann dies dazu führen, dass sämtliche Mieteinnahmen gewerbesteuerpflichtig werden. Leider hat der Gesetzgeber es unterlassen, dieses steuerliche Hindernis zu beseitigen, weil die Finanzverwaltung behauptet hat, dieses Problem ließe sich leicht dadurch vermeiden, dass der Eigentümer des Grundstücks das Dach seines Gebäudes an einen Dritten verpachtet und ihm den Betrieb der PV-Anlage überlässt. Dies kann aber ein Irrweg sein, weil diese Gestaltung unter Umständen zu einer sogenannten Betriebsaufspaltung führt, bei der das Steuerrecht die Trennung zwischen Eigentümer und Pächter nicht anerkennt.

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Wenn Eigentümer des Grundstücks eine AG, eine GmbH oder eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ist, sind die Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks wegen der Rechtsform des Vermieters als gewerblich zu behandeln und würden damit auch der Gewerbesteuer unterliegen. Um die Rechtsformneutralität des Steuerrechts zu wahren, hat der Gesetzgeber jedoch in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG angeordnet, dass die Vermietungseinkünfte von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft sich auf die Vermietung eigener Grundstücke beschränkt. Die Produktion und der Verkauf von Strom würden daher dazu führen, dass sämtliche Mieteinnahmen gewerbesteuerpflichtig werden.

Umsatzsteuer

Ungeklärt ist bisher, ob die Lieferung des Stroms an Miete eine unselbständige Nebenleistung darstellt und deshalb von der Umsatzsteuerfreiheit der Vermietung umfasst wird, oder ob es sich um eine selbständige und damit umsatzsteuerpflichtige Lieferung handelt.