Neue Diskussionen um das Bestellerprinzip beim Immobilienkauf

23. August 2018


Ein erneuter Vorstoß zur Einführung des Bestellerprinzips beim Immobilienkauf sorgt für Diskussionen. „Wir prüfen aktuell, ob sich das Bestellerprinzip auch auf Immobilienverkäufe übertragen lässt.“ So hatte sich gestern Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa) geäußert. Zuvor hatte die Bundestagsfraktion der Grünen einen entsprechenden Antrag in den Bundestag eingebracht. Demnach soll zukünftig der Verkäufer grundsätzlich die Maklerprovision zahlen und die Grünen planen zudem auch eine Deckelung auf 2 % inkl. Umsatzsteuer (1,68% netto). Die SPD und Grünen begründen das Vorhaben damit, das Baukindergeld würde nicht ausreichen und die Kaufnebenkosten müssten daher gesenkt werden, um den Käufer zu entlasten.

Der IVD begrüßt durchaus, dass die Politik die Kaufnebenkosten senken will. Dass dieses Ziel aber mit dem Bestellerprinzip beim Immobilienkauf erreicht werden soll, hält der IVD für einen großen Irrweg! Und zwar aus diesen Gründen:

1. Immobilienpreise würden steigen – Staat profitiert von höherer Grunderwerbsteuer

Das Bestellerprinzip würde Immobilienkäufer nicht entlasten, sondern im Gegenteil stärker belasten. Der Verkäufer würde die Maklerprovision auf den Kaufpreis aufschlagen. Dadurch würde sich auch die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erhöhen und die Gesamtkosten für den Erwerber würden steigen. Der Gesetzgeber würde somit zum Preistreiber – und zum einzigen Profiteur. Verlierer ist der Steuerzahler.

Zudem können die Bundesländer die Einführung des Bestellerpirnzips zum Anlass nehmen, die Grunderwerbsteuer in ihrem Land zu erhöhen. In den vergangenen zehn Jahren ist die Grunderwerbsteuer in den Bundesländern 27-mal erhöht worden.

2. In Deutschland wird die Provision überwiegend geteilt

In den meisten Bundesländern wird die Provision geteilt. Das kann kaum als unfair bezeichnet werden. Nur in Berlin, Brandenburg, Hamburg und Hessen zahlt der Käufer die Provision, wobei auch dort etwas anderes verhandelt werden kann. Ein gesetzliches Bestellerprinzip für Kaufimmobilien würde auch in ungerechtfertigter Weise in die Berufs- und Vertragsfreiheit der Immobilienmakler stoßen.

Im Vergleich von 15 europäischen Ländern: In keinem Land gibt es ein so genanntes ‚Bestellerprinzip’. Nur in Irland ist die Provisionszahlung gesetzlich reguliert. In allen anderen Ländern regelt der Markt die Frage, wer die Provision bezahlt. Das soll auch in Deutschland so bleiben. Greift der Gesetzgeber regulierend ein, wird er automatisch zum Preistreiber.

3. Deckelung würde zur Unwirtschaftlichkeit führen

Der Vorschlag der Grünen, die Maklerprovision auf 2 % (brutto) zu reduzieren, gilt für Käufer und Verkäufer. Soweit es den Käufer betrifft, ist dieser Antrag mehr als zynisch, da nach der Einführung eines Bestellerprinzips nach dem Vorbild der Wohnraumvermittlung, die Provision auf null gesetzt wäre. Die Voraussetzungen für eine Mieterprovision sind derart hoch, dass kein Makler bereit ist, einen Suchauftrag entgegenzunehmen. Beim Kauf wäre dies erstrecht so. Auch aus Sicht des Verkäufers wird es schwierig werden, einen Makler zu finden, der ihn bei dem Verkauf unterstützt, da eine Deckelung auf 2 % (brutto) und somit nur 1,68 % (netto) für den Immobilienmakler kaum noch wirtschaftlich ist.

4. Käufer sind nicht schutzbedürftig

Der Käufer ist nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie der Wohnungssuchende. Das in der Diskussion um das Bestellerprinzip bei der Vermietung verwendete Argument, dass der Makler im Lager des Vermieters steht, weil er ihm bei der Vermietung und somit bei der laufenden Bewirtschaftung seines Vermögens behilflich ist, lässt sich nicht ohne weiteres auf den Verkauf von Grundstücken übertragen. Vielmehr stehen sich Verkäufer und Käufer auf Augenhöhe gegenüber. Denkbar ist aber auch, dass die Käufer die stärkere Position einnehmen, beispielsweise bei einem Doppelverdiener-Akademiker-Ehepaar gegenüber einer verwitweten älteren Dame, die ihr Einfamilienhaus verkaufen will.

5. Kauf-Interessenten dürften keinen Makler beauftragen

Das Bestellerprinzip widerspricht der staatlichen Aufgabe, Verbraucher zu schützen und nicht schutzlos zu stellen. Der Käufer wäre im Ankaufsprozess völlig auf sich alleine gestellt. Denn das Bestellerprinzip hätte zur Folge, dass der Kaufinteressent vom Makler keine Beratungsleistung verlangen könnte, da ihm gesetzlich verboten wird, mit dem Interessenten einen Vertrag abzuschließen. Steht der Makler ausschließlich im Lager des Verkäufers, wird der Makler auch nur ihn beraten. Dies kann nicht gewollt sein, zumal der Verkaufsprozess von zahlreichen Fachfragen flankiert ist, die einen hohen Sachverstand des Maklers erfordern. Schließlich sollte die junge Familie bei ihrer Lebensentscheidung – dem Kauf einer Immobilie – optimal beraten werden. Das darf sie zurecht auch erwarten.

Eine Reform der Grunderwerbsteuer wäre aus Sicht des IVD eine deutlich effektivere Möglichkeit, Wohneigentum zu fördern und Käufer zu entlasten. Denn die Grunderwerbsteuer ist die eigentliche Treiberin der Kaufnebenkosten. Bis 2006 lag die Grunderwerbsteuer bundesweit noch bei 3,5 Prozent – heute liegt sie bereits bei bis zu 6,5 Prozent. Der Staat könnte den Steuersatz absenken oder einen Freibetrag für Eigennutzer einführen, um die Kaufnebenkosten zu senken.

Was in der öffentlichen Diskussion immer wieder ausgeblendet wird, ist, dass eine Maklerprovision nur im Erfolgsfall – dem Abschluss eines Kaufvertrages – gezahlt wird. Die Prozesse, die ein Maklerunternehmen umsetzen muss, um eine Immobilie entsprechend professionell aufzubereiten und beraten zu können – bis hin zum Notarvertrag – sind umfangreich. Die Provision deckt eine solide Beratung ab.

Foto: Thomas Köhler