Tiefgaragen in der Bewirtschaftungsphase

10. August 2017


Die Garagenordnungen der Länder unterscheiden sich in den allgemeinen Regelungen nur wenig. Besondere regionale Regelungen bestehen , z. B. bei Prüfintervallen, Prüfumfang und prüfberechtigten Personen. Je nach Lage der Verwaltungsobjekte ist es ratsam, die zuständige Länderregelung zu überprüfen. Von Markus Jugan

Die Einstufung der Garagen gemäß §1 Garagenverordnung in Mittel- und Großgaragen legt u.a. die Maßgabe und Regeln im Bereich der Rettungswege, Brandschutz, Beleuchtung, Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug, Brandmeldeanlagen, den allgemeinen Betriebsvorschriften fest. Des Weiteren können Auflagen zum Betrieb von Garagen und Tiefgaragen in der Baugenehmigung festgelegt werden.

Für Immobilienverwalter sind natürlich die Prüf- und Wartungsintervalle interessant, z.B. gemäß § 2 SPrüfV in Bayern:

§ 2 Prüfungen

(1) Durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Satz 2 Nr. 3 PrüfVBau müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft und bescheinigt werden:

1. Lüftungsanlagen

2. CO-Warnanlagen

3. Rauchabzugsanlagen, maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen sowie Lüftungsanlagen zur Entrauchung
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie                  Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen

5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage

6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

7. Sicherheitsstromversorgungen.

Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sonstiger sicherheitstechnisch wichtiger Anlagen und Einrichtungen, an die bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden, insbesondere Feuerschutzabschlüsse, automatische Schiebetüren in Rettungswegen, Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen, Schutzvorhänge, Blitzschutzanlagen, Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen und tragbare Feuerlöscher, sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend durch Sachkundige im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 zu prüfen und zu bestätigen. Dabei sind die Verwendbarkeitsnachweise zu berücksichtigen; weitergehende Anforderungen in diesen Verwendbarkeitsnachweisen bleiben unberührt.
Brandmeldeanlagen (BMA) werden meistens in Tiefgaragen und öffentlichen Gebäuden (wie Flughafen, Schulen, Bahnhöfen), öffentlich zuganglichen Gebäuden (wie Firmengebäuden, Einkaufscentern) sowie Gebäuden mit betreuten Personen (wie Altenheimen oder Krankenhäusern) montiert., Nach §16 der Garagenordnung Bayern sind Brandmeldeanlagen in geschlossenen Großgaragen notwendig.

Der Einbau einer Brandmeldeanlage kann auch durch den Versicherungsschutz nach VdS* verpflichtend vorgeschrieben werden. Grundsätzlich kann die Einbauverpflichtung aus verschiedenen Rechtsnormen herstammen, die Prüfplicht ist allerdings landesweit einheitlich geregelt.

*VdS ist ursprünglich die Vereinigung der Sachversicherungen, die eigene Prüfung- und Wartungsregeln aufgestellt haben.

Die Brandmeldeanlage dient der Gefahrenvorbeugung. Die Anlage ist mit Brandmeldern und Messdrähten verbunden. Die Alarmierung erfolgt direkt zur Feuerwehr. Automatische Lösch- und Sprinkleranlagen werden autonom ausgelöst. Im Rahmen der Betreuung der Brandmeldeanlagen sind Aufschaltverträge zur Feuerwehr und zur Wartungsfirma notwendig.

Die Vorgaben für die Wartung und Prüfung der Anlage erfolgt nach den länderrechtlichen Vorschriften, z. B. nach der Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (SPrüfV) und den Herstellerangaben. Die Prüfung erfolgt bei Inbetriebnahme, sowie alle drei Jahre durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen gemäß SPrüfV. Durch die Aufschaltung der BMZ bei der Feuerwehr ist natürlich eine Abnahme der Örtlichkeit durch die Feuerwehr notwendig. Alarmpläne sind bei der Feuerwehr zu hinterlegen. Ein Feuerwehrschlüsseldepot ist vor Ort zu installieren, damit sich die Feuerwehr stets Zugang verschaffen kann.

Die technischen Aufschaltbedingungen für Brandmeldeanlagen, werden in Deutschland von den einzelnen Landkreisen bzw. unter Leitung der örtlichen Feuerwehr veröffentlicht. CO-Warnanlagen in Tiefgaragen und Parkhäusern überwachen den Kohlenmonoxid-Gehalt in der Luft und schalten bei einer bedenklichen CO-Konzentration die Lüftungsanlage ein. Soweit eine Störung oder eine massive Überschreitung der Grenzwerte vorliegt, erfolgt ein Alarm. Die Rechtsgrundlagen für den Betrieb der CO-Warnanlagen sind folgende Vorschriften:

•   Garagenverordnungen der Bundesländer

•   Prüf- und Betriebssicherheitsverordnung

•   VDI 2053, Raumlufttechnische Anlagen für
Garagen

•    TRGS 900, Technische Regeln für Gefahrstoffe,
Luftgrenzwerte

Die Prüfung durch einen Sachverständigen erfolgt mit Inbetriebnahme, in der Folgezeit sodann alle drei Jahre. Soweit die berufliche Erfahrung reicht, kann die Prüfung auch durch einen Sachkundigen erfolgen. In den einzelnen Bundesländern kann es abweichende Regelungen hierzu geben.
Zum Betrieb von Tiefgaragen sind in vielen Fällen ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen, wie z. B. Sprinkleranlagen, notwendig. Dieses Thema haben wir bereits in der Aprilausgabe der AIZ behandelt. In der nächsten Ausgabe werden wir zum Thema Bewirtschaftung von Tiefgaragen z. B. die Bereiche Sicherheitsbeleuchtung, Lüftungsanlagen und kraftbetriebene Tore aufgreifen.

 

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