Umgehungsversuche werden hart geahndet

19. Mai 2022


Wer das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten mit Kickbacks oder Provisionserstattungen anderen Art umgehen will, muss mit harten Strafen rechnen. Dr. Christian Osthus, stellvertretender Bundesgeschäftsführer und Justiziar des IVD, macht auf die Gesetzeslage aufmerksam.

Von Dr. Christian Osthus

Als das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten Ende 2020 in Kraft getreten ist, hat man sich gefragt, wie die Branche darauf reagiert. Nach etwa eineinhalb Jahren kann man feststellen, dass es in der Welt der Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen zwei Modelle gibt. Entweder tritt der Makler als Doppelmakler auf, mit der Folge, dass mit jeder Partei eine Provision in derselben Höhe vereinbart wird. Oder der Makler tritt als alleiniger Interessenvertreter auf und wird auch nur von einer Seite bezahlt, meistens vom Eigentümer.

Das Modell, wonach der Makler nur für eine Seite tätig wird und sich die andere Seite an den Kosten des Auftraggebers mit maximal 50 Prozent beteiligt, spielt in der Praxis keine Rolle. Das verwundert auch nicht, da diese Variante dem Käufer kaum vermittelbar ist, weil er sich an den Kosten der anderen Seite beteiligen soll, ohne dass er eine Treuepflicht des Maklers beanspruchen kann. Zudem ist die Abwälzungsvereinbarung sehr aufwendig, da sie notariell beurkundet werden muss.

 

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Eule

 

Trotz der breiten Akzeptanz der paritätischen Teilung der Maklerprovision im Markt gibt es Versuche, das Gesetz mit Kickbacks oder Provisionserstattungen anderer Art zu umgehen. Jedem Makler ist dringend anzuraten, von Kickbacks oder Provisionserstattungen die Finger zu lassen, auch wenn der Konkurrenzdruck bei der Akquise von Verkaufsaufträgen groß ist.

Wer hier nicht sauber arbeitet, riskiert nicht nur den Verlust der Provision, sondern der Gewerbeerlaubnis samt IVD-Mitgliedschaft; zudem droht eine Strafanzeige wegen Betruges. Dasselbe gilt, wenn die Erstattung beziehungsweise die Rückzahlung als Tippgeberprovision getarnt sind. Tippgeberprovisionen sind zwar weiterhin im Bereich der „Neuregelung“ möglich. Sie kann aber denklogisch nicht mit dem Verkäufer vereinbart werden. Zudem ist es das Wesen einer Tippgeberprovisionsvereinbarung, dass sie zeitlich vor dem Abschluss des Maklerverkaufsauftrages vereinbart wird. Denn hierauf zielt der Tipp ja schließlich ab. Dass die Tippgeberprovision erst fällig wird, wenn der Verkaufsauftrag auch erfolgreich ist, steht auf einem anderen Blatt.

Foto: © Immobilien Marketing Award