Verschärfung der Besteuerung von Share Deals

9. August 2019


Die Bundesregierung will die Besteuerung sogenannter Share Deals verschärfen. Das geht aus dem Referentenentwurf zum „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ hervor, den das Bundesfinanzministerium kürzlich veröffentlichte. Der Entwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Die Diskussionen halten an.

Von Hans-Joachim Beck

Aus Sicht des IVD werden die vor­geschlagenen Regelungen den Bau neuer Wohnungen erheblich ver­teuern. In vielen Gegenden könnte der Wohnungs­bau dadurch unren­tabel und ein­gestellt werden. Ginge es nur um die Gerechtig­keit zwischen privaten Käufern und Unter­nehmen, könnte das Problem leichter gelöst werden, indem für den Erwerb der selbst­genutzten Wohnung ein Frei­betrag ein­­geführt wird. Aber langsam, beginnen wir ganz von vorn. Was hat das Bundes­finanz­ministerium geplant?

Die geplanten Änderungen

Die geplanten Änderungen en­tsprechen weit­gehend den Formulierungs­vorschlägen der Länderfinanz­minister vom 29. November 2018. Diese Vorschläge sind also vom Bundes­finanz­ministerium weitgehend unverändert über­­nommen worden und wurden am 8. Mai 2019 veröffentlicht. Was ist geplant?

  • Eine Ausweitung der Spezial­vorschrift für einen Gesellschafter­wechsel bei grund­besit­zenden Personen­­gesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 a GrEStG auf grund­besitzende Kapital­gesell­schaften durch Ein­fügung eines neuen § 1 Abs. 2 b GrEStG.
  • Eine Absenkung der maßgeblichen Beteiligungs­grenzen von 95 auf 90 Prozent in sämtlichen Ergänzungs­tatbeständen (§§ 1 Abs. 2 a, 2 b, 3 und 3 GrEStG).
  • Eine Verlängerung der bisherigen Fristen von fünf Jahren auf zehn beziehungsweise 15 Jahren in den Ergänzungstatbeständen und bei den Steuerbefreiungstatbeständen der §§ 5, 6 und7 GrEStG.

Weitere Änderungen

Folgende weitere Änderungen sind geplant:

  • Bisher ist grundsätzlich der ver­einbarte Kauf­preis als Bemessungs­grundlage für die Grund­erwerb­steuer zugrunde zu legen, auch wenn dieser niedriger ist als der Verkehrs­­wert. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GrEStG – E soll bei einer rückwirkenden Umwandlung der Grundbesitzwert maßgeblich sein, der nach § 175 Abs. 1- 3 BewG zu ermitteln ist.
  • Bei nicht oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der Anzeigepflicht soll die Decke­lung der Höhe des Verspätungs­zuschlags auf 25.000 EURO (§ 152Abs. 10 AO) auf­ge­hoben werden (§ 19 Abs. 6 GrEStG – E).

Nach § 23 Abs. 17 sollen die Neu­regelungen erst­mals auf Erwerbs­vorgänge angewendet werden, die nach dem 31. 12.2019 verwirklicht werden.

Bewertung des IVD

Der IVD bewertet die vorgeschlagenen Neu­regelungen als nicht über­raschend. Schon seit Längerem drängen die Bundes­länder das Bundesfinanzministerium, die Besteuerung von Share Deals zu verschärfen. Die Länder rechnen immer wieder vor, welche Steuern ihnen dadurch entgehen, dass Grundstücke nicht als Asset Deals, sondern als Share Deals übertragen werden. Es wird als Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit empfunden, dass Privatleute, die sich eine Wohnung kaufen, keine Möglich­keit zu derartigen Steuer­gestaltungen haben und deshalb immer die volle Grunderwerbsteuer zahlen müssen.

Wenn es dem Gesetzgeber tatsächlich darum ginge, die Steuergerechtigkeit zwischen den kleinen Leuten und großen Unternehmen herzustellen, könnte man dies besser dadurch er­reichen, dass man den Erwerb der selbstgenutzten Wohnung von der Grund­erwerbsteuer freistellt oder zumindest einen Freibetrag in Höhe des durch­­schnittlichen Preises für ein Eigenheim gewährt. Wenn der Gesetz­geber stattdessen den kompli­­zierten Weg wählt und die Besteuerung von Share Deals ver­schärft, zeigt dies, dass es ihm in Wahrheit nicht um Gerech­tigkeit geht, sondern lediglich um eine Erhöhung seiner Steuer­einnahmen.

Die Verschärfung der Besteuerung von Share Deals wird zu einer Verteuerung des Wohnungsbaus führen. Denn in den Ballungsräumen ist es praktisch nicht mehr möglich, dass der Vermieter selber ein Grundstück entwickelt und bebaut. Wegen der Vielzahl rechtlicher und sachlicher Probleme ist in den Innen­städten eine Spezialisierung nötig geworden. In der Regel ent­wickelt und bebaut ein Unter­nehmen das Grund­stück, um es dann an einen Investor zu verkaufen, der die Wohnungen lang­fristig vermietet. Dadurch entsteht bei der Errichtung von Wohnungen in Ballungs­räumen die Grunderwerbsteuer zweimal, mitunter sogar dreimal.

Da die Länder die Steuersätze für die Grunderwerbsteuer seit 2007 extrem erhöht haben, sahen sich die beteiligten Unternehmen gezwungen, besondere Techniken zu entwickeln, um die Steuer­last in Grenzen zu halten. Da Share Deals einen höheren Beratungsaufwand erfordern als Asset Deals und durchaus Probleme und Risiken mit sich bringen, sind die Unternehmen erst durch die Anhebung der Steuersätze zu Share Deals gedrängt worden.

Erhebt man auch auf Share Deals die volle Grunderwerbsteuer, wird die Schaffung neuer Wohnungen in Zukunft erheblich teurer. Dementsprechend müssten die Investoren höhere Anfangs­mieten verlangen. Dies wider­spricht aber allen Bemühungen der Mieten- und Wohnungsbaupolitik. Die Gefahr ist letztlich, dass der Neubau von Wohnungen nur noch in sehr guten Lagen stattfindet, weil nur dort die erforderlichen Mieten erzielt werden können.

Steuerbefreiung bei Erwerb von neu gebauter Wohnung

Dies könnte man verhindern, indem man im Grunderwerbsteuerrecht einen Vorsteuerabzug einführt, wie es ihn in der Umsatz­steuer gibt. Dies würde jedoch einen grundlegenden Umbau der Grunderwerb­steuer voraussetzen, der so einfach und schnell nicht möglich ist. Leichter wäre es da­gegen, für Share Deals einen ermäßigten Steuer­satz einzuführen, wie es in anderen Län­dern gemacht wird. Das Pro­blem ist aller­dings, dass die Gesetzgebungshoheit für die Festlegung des Steuersatzes bei den Ländern liegt und der Bund hierauf allenfalls einen politi­schen und mittelbaren Einfluss hat. Möglich und notwendig wäre daher, dass der Bund für den Erwerb neu gebauter Wohnungen eine Steuerbefreiung einführt. Hierfür hätte der Bund auch die Gesetzgebungsbefugnis.

Schließlich ist auch zu bedenken, dass die geplante Regelung den Industrie­standort Deutschland benachteiligt. In der politischen Diskussion wird immer wieder betont, Share Deals beträfen wirtschaftlich betrachtet Grundstücke, die „in den Mantel einer Gesellschaft“ gekleidet seien. Die Neuregelung würde aber auch sämtliche anderen Unternehmen betreffen, die Grundstücke in Deutschland besitzen. Dabei dürfte es sich vor allem um Industrieunternehmen handeln. Selbst wenn irgendwo in Amerika Aktien an einem deutschen Unternehmen verkauft werden, kann dadurch Grunderwerbsteuer ausgelöst werden.

 

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