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12. Dezember 2022


Praxis-Tipps zum Umgang mit Kundenbewertungen nach dem neuen UWG

Eine Kolumne von Rechtsanwalt Leif Peterson von der IVD-Wettbewerbshotline

In der Juni-Ausgabe der AIZ habe ich über die neuesten Änderungen des UWG zu Kundenbewertungen auf der eigenen Webseite informiert. Diese sind am 28.05.2022 in Kraft getreten. Wenn Sie mit Kundenbewertungen auf Ihrer Webseite werben, sei es durch eigene Veröffentlichungen oder durch die Einbindung von externen Bewertungsportalen, wie zum Beispiel den „Google-Bewertungen“ oder „Trusted Shops“, empfehle ich zum Einstieg in diese Thematik, sich noch einmal den Beitrag aus der Juni-AIZ durchzulesen. In der heutigen Ausgabe geht es um vor allem um Tipps für die Praxis.

1. Variante: Geprüfte Kundenbewertungen

Wenn Sie auf Ihrer Webseite behaupten, dass die dort dargestellten Bewertungen über Ihre Dienstleistung von echten Kunden stammen, müssen Sie angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, ob die Bewertungen tatsächlich von Ihren echten Kunden stammen (§ 3 Abs. 3 Nr. 23b UWG). Doch das allein reicht noch nicht, denn Sie müssen auch darüber informieren, welche Maßnahmen Sie für die Überprüfung konkret ergriffen haben. Dies kann beispielsweise durch einen Informationstext am Ende der Seite, auf den durch ein Fußnoten-Sternchen oder Ähnliches hingewiesen wird oder eine sich aufklappende Infobox erfolgen — entscheidend ist nur, dass der Verbraucher diese Informationen, ohne danach suchen zu müssen, wahrnehmen kann. Da die Echtheit der Kundenbewertungen auf ganz unterschiedliche Weise festgestellt werden kann, kann es auch keinen Standard-Infotext geben, der von jedem verwendet werden kann. Zumindest beispielhaft gezeigt könnte ein entsprechender Informationstext dabei etwa wie folgt lauten:

Bewertungen auf unserer Webseite können nur von Kunden mit registriertem Nutzerkonto abgegeben werden für eine Immobilie, die sie tatsächlich über uns verkauft oder erworben haben. Die Bewertungsfunktion wird erst nach einem abgeschlossenen Kauf freigeschaltet.

Beachten Sie hierbei, dass es sich lediglich um eine Beispiel-Formulierung handelt, die im konkreten Fall entsprechend abzuwandeln ist.

2.Variante: Ungeprüfte Kundenbewertungen

Sie können auch Kundenbewertungen veröffentlichen, deren Echtheit Sie nicht überprüft haben, müssen dann jedoch explizit darüber aufklären. Sie dürfen dann keinesfalls den Eindruck erwecken, mit echten Kundenbewertungen zu werben. Die Vorgehensweise entspricht derjenigen bei geprüften Kundenbewertungen. Beispielsweise könnten Sie folgendermaßen informieren (unverbindlicher Beispieltext):

Wir führen keine Überprüfungen von Bewertungen durch, um sicherzustellen, dass die dargestellten Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen, die unsere Dienstleistung in Anspruch genommen haben. Alle Besucher unserer Website können ohne Registrierung Bewertungen für unsere Dienstleistung abgeben.

3. Variante: Eingebundene Bewertungen von externen Webseiten

Eine weitere — wahrscheinlich verbreitete — Variante ist die Einbindung von Bewertungen, die Nutzer auf externen Internetportalen (wie Google-Bewertungen oder  Trusted Shops) abgegeben haben. Die Frage der Überprüfung der Echtheit der Kundenbewertungen kann naturgemäß nicht beeinflusst werden. Dennoch müssen Sie als Betreiber einer Webseite, die Kundenbewertungen von externen Seiten einbindet, darüber informieren — denn diese Pflicht trifft jeden Betreiber, sobald er — in welcher Form auch immer — Bewertungen auf seiner Seite darstellt. Insofern ist es erforderlich, sich bei dem externen Anbieter zu informieren, ob und gegebenenfalls wie er die Echtheit von Kundenbewertungen sicherstellt, und darüber auf Ihrer Seite zu informieren. Zusätzlich sollten Sie eigene Plausibilitätsprüfungen vornehmen und auch darüber informieren, etwa wie folgt:

Im Falle eines eigenen Verdachts auf unechte Bewertungen, bei denen keine Inanspruchnahme der bewertenden Person mit unserer Dienstleistung zugrunde liegt, wirken wir unverzüglich auf eine Prüfung und Löschung der jeweiligen Bewertung durch … [hier den externen Webseitenbetreiber einfügen] hin. Zur Überprüfung gleichen wir stets den Namen der bewertenden Person mit unseren Kundennamen ab.

Bei weiteren Fragen zum Thema wenden Sie sich gern an die Wettbewerbshotline des IVD.

 

Illustration: AdobeStock_artinspring