Was 2022 beim Mindestlohn zu beachten ist

21. April 2022


Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2022 von bisher 9,60 Euro auf 9,82 Euro erhöht worden. Zum 1. Juli 2022 soll er auf 10,45 Euro angehoben werden. Was müssen Unternehmer beachten?

Von Hans-Joachim Beck

Da die Verdienstgrenze für die sogenannte geringfügige Beschäftigung von 450 Euro nicht angehoben wurde, müssen die Arbeitgeber vertraglich die Zahl der zu leistenden Arbeitsstunden absenken, wenn sie weiterhin die Regelungen über den Minijob anwenden wollen. Im ersten Halbjahr 2022 kann ein Minijobber monatlich nur noch 45,82 Stunden statt bisher 47,36 Stunden arbeiten, ohne über die 450-Euro-Grenze zu kommen (450/9,82 = 45,82). Ab dem 1. Juli 2022 werden dies nur noch (450/10,45 =) 43,06 Stunden sein. Wichtig ist, dass nicht nur die tatsächliche Zahlung herabgesetzt, sondern der Vertrag entsprechend angepasst wird. Denn maßgeblich ist nicht die tatsächliche Zahlung, sondern der entstandene Entgeltanspruch des Beschäftigten. Wird die Verdienstgrenze von 450 Euro überschritten, liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Von diesem Zeitpunkt an handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Arbeitgeber müssen dann entsprechende Ummeldungen im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) erstellen.
 

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Ausnahmen vom Mindestlohn

Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren, also beispielsweise auch für Rentner, Minijobber, ausländische Beschäftigte, Saisonarbeiter, nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer und volljährige Schüler. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht jedoch Ausnahmen vor. Folgende Personen- und Berufsgruppen haben zum Beispiel keinen Anspruch auf Mindestlohn:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
    ehrenamtlich Tätige,
  • Auszubildende — unabhängig von ihrem Alter — im Rahmen der Berufsausbildung. Seit dem 1. Januar 2020 gilt allerdings eine Mindestausbildungsvergütung.

Lehrlinge verdienen im Jahr 2022:
585 Euro im 1. Ausbildungsjahr,
690 Euro im 2. Ausbildungsjahr,
790 Euro im 3. Ausbildungsjahr
819 Euro im 4. Ausbildungsjahr.

In dem Koalitionsvertrag der neuen Regierung ist eine Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro geplant, und zwar bereits zum 1. Oktober 2022. Auch eine Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ist darin vorgesehen. Der Zeitpunkt steht jedoch noch nicht fest.

Dokumentationspflichten beachten

Die Einhaltung des MiLoG ist für Betriebe mit strengen Dokumentationspflichten verbunden. Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen nach § 17 MiLoG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten zeitnah festhalten. Spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags müssen die Aufzeichnungen vollständig vorliegen und für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
In welcher Form der Arbeitgeber die Arbeitszeiten dokumentiert, ist nicht vorgegeben. Grundsätzlich ist auch erlaubt, dass der Chef seine Mitarbeiter anweist, die Arbeitszeiten eigenständig festzuhalten. Der Arbeitgeber ist aber auch in diesem Fall verantwortlich, dass die Angaben vollständig und richtig sind.

Fotos: © duskbabe/Depositphotos.com