Wird zu lange über den Mietvertragsentwurf gebrütet, ist er hinfällig

11. Mai 2017


Gewerbemietverträge sind in der Regel recht komplex und werden zwischen Vermieter und Mieter oft lange verhandelt. Makler und Verwalter müssen darauf achten, dass sich die Vertragspartner nicht zu viel Zeit lassen. Liegen zwischen Vertragsangebot des Vermieters und der Unterschrift des Mieters über drei Wochen, ist der Vertrag gegebenenfalls nicht formwirksam.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Unterschreibt der Vermieter den Mietvertrag am 26. August, schickt ihn in zweifacher Ausfertigung an den Mieter, der diesen erst am 4.Oktober gegenzeichnet, handelt es sich wegen der Zeitspanne zwischen Angebot und Annahme um ein neues Angebot des Mieters, das vom Vermieter wiederum angenommen werden muss. Verhalten sich beide Parteien dennoch gemäß den Vertragsvereinbarungen, zieht der Mieter ein und zahlt Miete, ist der Mietvertrag stillschweigend geschlossen worden.

Den kompletten Beitrag von Michael Kunkel lesen Sie in der aktuellen Maiausgabe der AIZ, S.42-43