Das Geldwäschegesetz in der Praxis

24. Oktober 2017


Am 26. Juni 2017 ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Für Immobilienmakler ergeben sich dadurch einige Verbesserungen, aber auch teilweise Verschlechterungen. Von Rudolf Koch

Die wesentlichsten Änderungen für Makler sind die gesetzliche Beschränkung als Verpflichteter der „Verkaufsmakler“ und der Zeitpunkt der Identifizierung der Kunden, ein Transparenzregister, Änderung bei der Geldwäscheverdachtsmeldung, mehr Bußgeldtatbestände und höhere Bußgelder und ein „Pranger“, wo Firmen aufgelistet werden, gegen die ein rechtskräftiges Bußgeld verhängt wurde.

Der neue Identifizierungszeitpunkt

Der Zeitpunkt, an dem der Makler die Kunden identifizieren muss, ist deutlich nach hinten verschoben worden: Nicht mehr der Abschluss des Maklervertrages, sondern der Entschluss eines Interessenten, den Makler zu beauftragen, einen Notarvertrag zu bestellen oder eine Reservierung zu veranlassen, also ein sich deutlich abzeichnender Kaufentschluss. Damit hat der Gesetzgeber den lange vom IVD geforderten späteren Identifizierungszeitpunkt endlich im Gesetz festgeschrieben. Jetzt müssen nicht mehr alle Interessenten gleich nach dem Ausweis gefragt werden, sondern eben nur noch zu diesem Zeitpunkt Verkäufer und Käufer. Der Abschluss eines Maklervertrages spielt keine Rolle mehr, nur noch der geäußerte Erwerbswunsch.

Kundenidentifizierung

Diese deutliche Erleichterung für den Makler geht allerdings einher mit mehr Pflichten für den Makler. So muss jetzt das Ausweispapier kopiert, gescannt oder fotografiert werden, bisher reichte ja auch das Abschreiben. Eine Risikoabschätzung für die zu identifizierenden Kunden nach den Anlagen 1 und 2 des GwG. Die Prüfung eines möglichen „PEP-Status“ mit erhöhten Sorgfaltspflichten.

Bei der Identifizierung muss z.B. der „wirtschaftlich Berechtigte“ auch über die neu eingeführte Transparenzliste überprüft werden. Dorthin müssen z.B. Juristische Personen oder Personengesellschaft den oder die wirtschaftlich Berechtigten melden. Diese Transparenzliste ist ein neu eingeführtes Register beim Bundesanzeiger. Die Einsichtnahme des Verpflichteten ist kostenpflichtig. Die Nichteinsichtnahme des Verpflichteten stellt eine der neuen Ordnungswidrigkeiten dar. Gegenüber dem alten GwG ist die Liste der Ordnungswidrigkeiten von 17 auf 64 angestiegen.

Risikomanagement und Risikoanalyse

Neben einer umfangreicheren Identifizierung und Risikoabschätzung der Kunden, muss der Makler ein Risikomanagement aufbauen. Dazu gehören u.a. eine Risikoanalyse über die Gefahr, für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Weiter gehört dazu, die Festlegung von Arbeitsabläufen, Mitarbeiterschulung und -überprüfung und das alles ist natürlich auch zu dokumentieren. Das ist auch keine einmalige Aufgabe, sondern muss immer wieder geänderten Verhältnissen angepasst werden.
Geldwäscheverdachtsmeldung und neue Meldestelle

Neu geregelt ist auch die Stelle, der die Geldwäscheverdachtsmeldungen gemeldet werden müssen. Bisher musste das jeweilige LKA und BKA jeweils informiert werden, dies ging per Fax, Brief oder E-Mail. Neu ist jetzt ein rein elektronisches Verfahren über eine neue Internetplattform „goAML“. Diese wird voraussichtlich Ende 2017 freigeschaltet werden. Bis zur Freischaltung muss das amtliche Formular gefaxt werden. Zu finden ist das Meldeformular bei der „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ bei der Generalzolldirektion oder auf ivd.net im internen Teil für Mitglieder. Vor Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung muss man sich bei dem neuen Portal aber anmelden.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der aktuellen AIZ auf Seite 44.