Ein Sanierungsfahrplan ist sinnvoll

27. Oktober 2023


Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde nun nach langwierigen Beratungen am 8. September 2023 im Deutschen Bundestag beschlossen. Welche Fristen und Verpflichtungen sind zu beachten? Für Härtefälle gibt es ebenso Regelungen. Auch Eckdaten der staatlichen Förderung sind bereits bekannt.

Von Henner Schmidt

Heizung im Neubau

Ab dem 1. Januar 2024 müssen in Neubauten alle Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Alle Heizungen, die vorher eingebaut wurden, können weiterbetrieben und auch repariert werden.

Heizung im Bestand

Im Gebäudebestand dürfen auch nach dem 1. Januar 2024 noch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings besteht für diese dann eine Beratungspflicht, und ab 2029 müssen sie schrittweise auf erneuerbare Energien umgestellt werden, im ersten Schritt auf einen Anteil von 15 Prozent ab dem 1. Januar 2029.

Kommunale Wärmeplanung

Ein entscheidendes Datum ist die Vorlage der kommunalen Wärmeplanungen, die bis zum 1. Juli 2026 in Großstädten und bis zum 1. Juli 2028 in allen anderen Kommunen erfolgen muss. Ab dann müssen auch in Bestandsgebäuden alle neu eingebauten Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dafür gibt es eine Reihe von Möglichkeiten. Dazu gehören unter anderem Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Fernwärme, Nahwärme (Gebäudenetze), Solarthermie, “grüne Gase“, Wasserstoff (H2) und Biomasse (fest, flüssig, gasförmig). Auch Hybridheizungen, beispielsweise aus Wärmepumpe und Erdgasheizung, sind zulässig.

Die kommunalen Wärmeplanungen werden „Wärmenetzgebiete“ (Ausbau der Fernwärme empfohlen) und „Wasserstoffnetzgebiete“ (Umstellung der Erdgasversorgung auf Wasserstoff empfohlen) ausweisen. Auch wenn diese Empfehlungen weder Energielieferanten noch Gebäudeeigentümer binden, sind sie eine wichtige Entscheidungsgrundlage.

Etagenheizungen

Besondere Regelungen gelten für Etagen­heizungen. Bei diesen muss man sich innerhalb von fünf Jahren nach Austausch der ersten Etagenheizung entscheiden, ob man weiterhin dezentral heizen will. Verpasst man diesen Termin, ist man gezwungen, eine Zentralheizung einzubauen. In Wohnungseigentümergemeinschaften ist für diese Entscheidungsfindung ein aufwändiger Ablauf vorgesehen: Bis Ende 2024, also nächstes Jahr schon, müssen die Hausverwaltungen die Daten des Kehrbuches des Bezirksschornsteinfegers anfordern und von allen Eigentümern Informationen zu ihren Heizungen abfragen. Sobald die erste Etagenheizung ausgetauscht wurde, hat der Verwalter die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, um dort über die Erfüllung der Anforderungen an 65 Prozent erneuerbare Wärme zu beraten und auf die Beschlussnotwendigkeit zu Etagenheizungen hinzuweisen.

Härtefallregelungen

Im GEG ist eine Härteklausel enthalten, die für zahlreiche Gebäude, gerade in ländlicheren Gebieten, greifen könnte: Auf Antrag werden Eigentümer von den Anforderungen des GEG befreit, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen oder wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände, die Erfüllung der Anforderungen nicht zumutbar ist.

Staatliche Förderung

Hauseigentümer können künftig für den Einbau einer neuen klimafreundlichen Heizungsanlage eine Förderung von 30 Prozent erhalten. Hat ein Selbstnutzer ein Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro, stehen ihm auf Antrag weitere 30 Prozent Förderung zu. Weitere 20 Prozent Förderung erhalten selbstnutzende Hauseigentümer, die vorzeitig in eine neue Heizung investieren. In Summe können jedoch nur maximal 70 Prozent gefördert werden, außerdem ist die maximal förderbare Summe relativ knapp gedeckelt: im Falle eines Einfamilienhauses auf 30.000 Euro.

Unsere Handlungsempfehlungen

Was kann man nun zum Umgang mit diesen neuen Vorschriften raten, auch wenn jedes Gebäude natürlich spezifisch zu betrachten ist? Wenn kein akuter Handlungsbedarf besteht, da die bestehende Heizung noch einige Jahre betriebsfähig ist, ist es oft besser, abzuwarten, bis Rahmenbedingungen und Marktlage klarer geworden sind. In jedem Falle sollten vor dem Austausch einer Heizung immer mehrere Alternativen systematisch geprüft werden, um eine durchdachte Investitionsentscheidung zu ermöglichen. Wenn für die Zukunft der Bezug von Brennstoffen, zum Beispiel Biogas oder Wasserstoff, geplant ist, sollte man diesen rechtzeitig vorher klären und absichern. Dies gilt auch für Erdgas, da in einzelnen Gebieten mittelfristig die Erdgasnetze abgeschaltet werden. Alle Entscheidungsfristen, insbesondere bei Etagenheizungen, sind genau nachzuverfolgen, um sie einzuhalten.

Insgesamt ist es auch sinnvoll, einen groben Sanierungsfahrplan bis zur Klimaneutralität 2045 anzudenken, damit die verschiedenen künftigen Maßnahmen der Gebäudesanierung und des Heizungstauschs sich optimal ergänzen, um dieses gesetzlich vorgegebene Ziel zu erreichen.

 

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