Erwerb der selbstgenutzten Wohnung bald steuerfrei

17. August 2023


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Juni 2023 einen „Diskussionsentwurf zur Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes“ veröffentlicht. Durch die Gesetzesänderung soll das Grunderwerbsteuergesetz an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10. August 2021 angepasst werden, das zum Anfang des nächsten Jahres in Kraft tritt. Außerdem soll die Besteuerung von Share Deals in der Grunderwerbsteuer neu konzipiert werden. Besonders interessant ist die vom Ministerium vorgeschlagene Besteuerung des Erwerbs einer selbstgenutzten Wohnung.

Von Hans-Joachim Beck

Die Immobilienverbände fordern seit Langem, für den Erwerb der selbstgenutzten Wohnung einen Freibetrag in der Grunderwerbsteuer einzuführen. Wegen der hohen Baukosten und der gestiegenen Zinsen ist es derzeit insbesondere jungen Familien kaum noch möglich, eine Wohnung zu kaufen. Sie drängen daher auf den Markt für Mietwohnungen und belasten den ohnehin engen Markt. Die Einführung eines Freibetrages würde deshalb nicht nur den Verkauf von Immobilien stärken, sondern auch den Mietwohnungsmarkt entlasten. Nach dem Vorschlag des Ministeriums soll kein Freibetrag geschaffen, sondern den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, für den Erwerb der selbstgenutzten Wohnung einen ermäßigten Steuersatz einzuführen. Diesen sollten die Länder weiter konkretisieren und beispielsweise auf eine bestimmte Höhe der Bemessungsgrundlage beschränken können.

Das sagt der IVD zum Diskussionsentwurf

Der IVD begrüßt die Initiative des Bundesfinanzministeriums, setzt sich aber dafür ein, dass der Bund selbst einen Freibetrag einführt. Die Gesetzgebungskompetenz hierfür hätte der Bund, da den Ländern in Artikel 205 a Grundgesetz nur die Gesetzgebungsbefugnis für den Steuersatz übertragen worden ist, ein Freibetrag aber die Bemessungsgrundlage betrifft. Die Einführung eines Freibetrags durch den Bund wird aber von den Ländern abgelehnt, da der Bund dadurch ihre Steuereinnahmen einschränken würde. Damit die Länder einen Freibetrag einführen können, müsste das Grundgesetz geändert werden. Um dies zu vermeiden, schlägt das Ministerium vor, den Ländern die Möglichkeit zu geben, für den Erwerb der selbstgenutzten Wohnung einen zweiten, ermäßigten Steuersatz einzuführen. Durch einen Steuersatz von null Prozent würde die gleiche Wirkung erzielt werden wie durch einen Freibetrag. Indem sie den ermäßigten Steuersatz auf einen bestimmten Teil der Bemessungsgrundlage beschränken, können die Länder das regionale Preisniveau berücksichtigen. Damit würde die Verantwortung für die Förderung des Erwerbs einer selbstgenutzten Wohnung beim jeweiligen Land liegen. Die Länder müssten offenlegen, wieviel ihnen die Förderung des Wohneigentums und die Entlastung des Marktes für Mietwohnungen wert ist.

Änderung des Gesetzes über
den Finanzausgleich

Zugleich soll das Gesetz über den Länderfinanzausgleich (FAG) geändert und die Sonderregelung für die Grunderwerbsteuer abgeschafft werden. Bei der Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis für die Steuersätze wurde im FAG geregelt, dass die Länder in den Finanzausgleich nicht nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen einzahlen müssen, sondern nach dem Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer. Dies hat zur Folge, dass die Länder bei einer Erhöhung ihres Steuersatzes die Mehreinnahmen behalten dürfen. Das Ergebnis ist die seit langem zu beobachtende Spirale der Steuererhöhungen. Durch die Änderung des Finanzausgleichs würde der Anreiz, die Grunderwerbsteuer zu erhöhen, beseitigt. Wenn die Länder für den Erwerb der selbstgenutzten Wohnung einen ermäßigten Steuersatz einführen, würde sich das aufgrund der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zu ihren Gunsten auswirken.

 

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