Für die Installation von Photovoltaikanlagen gilt seit dem 1. Januar 2023 gemäß § 12 Abs. 3 UStG ein Steuersatz von Null. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen oder von Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert wird.
Von Hans-Joachim Beck
Diese Voraussetzung wird von der Finanzverwaltung als erfüllt angesehen, wenn die einzelne im Marktstammregister registrierte Anlage eine installierte Leistung von 30 Kilowatt (peak) nicht überschreitet. Die Leistungsfähigkeit der Anlage ist für den Nullsteuersatz grundsätzlich nicht maßgeblich. Da für neue Anlagen kein Vorsteuerabzug besteht, belassen es die Betreiber in der Regel bei der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG, sodass sie weder die Einspeisevergütung noch die private Verwendung des Stroms der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. Bei Altanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 installiert wurden, haben die Betreiber jedoch auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, um die Vorsteuern abziehen zu können. Sie müssen daher auch nach dem 1. Januar 2023 die Einspeisevergütung und den dezentralen Verbrauch des Stroms der Umsatzsteuer unterwerfen. Um die steuerlichen Belastungen und den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, gibt es zwei Möglichkeiten.
1. Wechsel in die Kleinunternehmerregelung
Wenn die Anlage vor mindestens fünf Jahren installiert worden ist, kann man zu der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG wechseln, indem man den Verzicht auf die Anwendung dieser Regelung widerruft. Dann muss man weder die Vergütungen für die Einspeisung des Stroms noch den dezentralen, „privaten“ Verbrauch des Stroms (§ 3 Abs. 1 b Nr. 1 UStG) versteuern. Man muss dem Finanzamt nach Ablauf des Jahres lediglich erklären, dass die Grenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht überschritten ist. Außerdem muss man dem Netzbetreiber mitteilen, dass man umsatzsteuerlich jetzt Kleinunternehmer ist, damit er das Entgelt nur noch netto überweist. Anderenfalls muss man die zu Unrecht erhaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (§ 14 c Abs. 2 UStG). Wenn seit der Inbetriebnahme der Anlage mindestens 60 Monate vergangen sind, muss man auch die abgezogenen Vorsteuern nicht nach § 15 a UStG korrigieren. Denn bei Aufdachanlagen handelt es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter, sodass der Korrekturzeitraum 60 Monate beträgt. Bei dach- und fassadenintegrierten Anlagen muss man zehn Jahre (120 Monate) warten.
2. Entnahme der Anlage
Außerdem kann man sich der steuerlichen Probleme auch dadurch entledigen, dass man die Anlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen entnimmt. Hierzu muss man dem Finanzamt lediglich erklären, dass man die Anlage zu einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Unternehmensvermögen entnimmt. Eine rückwirkende Entnahme ist grundsätzlich nicht möglich. Ab dem Zeitpunkt der Entnahme muss der dezentral verbrauchte Strom nicht mehr der Umsatzsteuer unterworfen werden. Lediglich die Erlöse, die der Netzbetreiber für die Einspeisung des Stroms überweist, müssen wie bisher der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Bei einer Entnahme muss man die Vorsteuern auch dann nicht nach § 15 a UStG korrigieren, wenn die Anlage innerhalb der letzten 60 Monate installiert worden ist. Denn die Entnahme ist als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1 b Nr. 1 UStG ein umsatzsteuerbarer und auch umsatzsteuerpflichtiger Vorgang. Der „Trick“ besteht darin, dass für die Entnahme – genau wie für die Installation – seit dem 1. Januar 2023 der Steuersatz von null Prozent gilt (Vgl. das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023, Rz. 7). Da der Vorgang dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtig ist, muss der Vorsteuerabzug nicht korrigiert werden.
Einen Haken hat die Sache natürlich doch. Da der Betreiber bei Installation der Anlage diese in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat, ist eine Entnahme nur in vollem Umfang möglich. Voraussetzung ist, dass die Anlage nach der Entnahme – voraussichtlich – zu mehr als 90 Prozent für nichtunternehmerische Zwecke (dezentraler, privater Verbrauch des Stroms) verwendet wird. Hierfür genügt es jedoch, wenn der Betreiber beabsichtigt, den erzeugten Strom zu weniger als zehn Prozent in das Netz einzuspeisen. Aus Vereinfachungsgründen kann hiervon nach dem BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 ausgegangen werden, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird.
Außerdem unterstellt die Finanzverwaltung eine Nutzung der PV-Anlage zu mehr als 90 Prozent für private Zwecke, wenn mit Hilfe einer Wall-Box eine Batterie des privat genutzten PKW geladen oder auf dem Gebäude, auf dem sich die PV-Anlage befindet, eine Wärmepumpe betrieben wird.
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