In vielen unserer Verwaltungsobjekte sind die Treppenhäuser mit Glaskuppeln ausgestattet. Insbesondere in Bauepochen vor dem 1. Weltkrieg wurden äußerst großzügige Treppenhäuser gebaut, welche durch die Glaskuppeln mit Tageslicht versorgt wurden.
Von Markus Jugan
Heutzutage sind in Treppenhäusern, die in der Regel auch den 1. Rettungsweg darstellen, nur Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) gängig. In Altbauten sind diese Anlagen meist nicht verpflichtend, werden von den Baubehörden aber dringend empfohlen. Alte Lichtkuppeln sind oftmals mit einfacheren Ausführungen von RWA-Anlagen ausgestattet, bei denen häufig die Auslöser- und Bedienereinheiten im Eingangsbereich fehlen. Die Notwendigkeit einer Nachrüstung der Treppenhäuser und somit auch der Glaskuppeln mit modernen RWA-Anlagen sollte auf jeden Fall geprüft werden.
Wie sollte aber ein vorausschauender und umsichtiger Umgang mit Glaskuppeln im Allgemeinen aussehen? In Gebäuden aus den Anfängen des letzten Jahrhunderts sind diese Glaskuppeln aus Gläsern und Rahmen gefertigt, die den heutigen baulichen Anforderungen in keinster Weise entsprechen.
Beim Glaskuppelbau sind die „Technischen Regeln für die Bemessung und die Ausführung punktförmig gelagerter Verglasungen“ (TRPV) sowie die „Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen“ (TRLV) maßgeblich. Bei Dachflächenfenstern in Wohnungen und Büros mit einer Lichtfläche von bis zu 1,6 m² (Rahmen-Innenmaß) müssen diese Regelungen nicht berücksichtigt werden. Geht es um den Schutz von Verkehrsflächen, müssen bei Glaskuppeln geeignete Maßnahmen zum Schutz der darunterliegenden Verkehrsflächen getroffen werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass sämtliche Aspekte der Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit dauerhaft erfüllt sind.
Die Problematik: Die oben genannten technischen Regeln beinhalten keine verpflichtende Wiederholungsprüfung für Überkopfverglasungen. Aus Sicht eines nachhaltigen und sicheren Immobilienbetriebs ist es nach meiner Einschätzung nicht tragbar, dass ein Bauteil keinerlei Kontrollen unterzogen wird — insbesondere, wenn die Glaskuppeln vor der Gültigkeit der entsprechenden Vorschriften errichtet worden sind.
Je nach Konstruktion kann ein Sachkundiger (zum Beispiel Dachdecker oder Spengler) durch eine erstmalige Sichtprüfung eine erste Einschätzung zum Zustand der Gläser, Glaseinbindungen, Rahmenkonstruktion und Rahmeneinbindung abgeben. Sollte der Zustand weitere Fragen aufwerfen, ist eine weitergehende Beurteilung durch einen Bausachverständigen sinnvoll, da dieser auch Auskunft über die Standsicherheit geben kann. Bei Schadensbildern mit Korrosion, Wasseraustritten, Rissen oder Putzabplatzungen sollte umgehend ein Sachverständiger hinzugezogen werden.
Auf Basis der Erstprüfung kann nun ein Turnus entwickelt werden, in dessen Rahmen durch den Hausmeister und die Immobilienverwaltung regelmäßige Sichtprüfungen erfolgen, welche eine Untersuchung der Glaskonstruktion auf mögliche Schäden wie Putzabplatzungen, Feuchtigkeitsschäden, Glassprünge, etc. beinhalten. In einem weiter gefassten Prüfintervall sollte durch einen Sachkundigen der Zustand der Glaskuppel von der Dachaußenseite geprüft werden. Wie häufig die Untersuchung durch einen Bausachverständigen durchgeführt werden sollte, hängt sicherlich von der Konstruktion und dem Zustand der Glaskuppel ab. Die Prüfergebnisse sollten natürlich dokumentiert und in eine langfristige Planung der Instandhaltungsmaßnahmen einfließen.