Glaskuppeln in Gebäuden – einmal errichtet, und dann…?

21. August 2019


In vielen unserer Verwaltungsobjekte sind die Treppenhäuser mit Glaskuppeln ausgestattet. Insbesondere in Bauepochen vor dem 1. Weltkrieg wurden äußerst großzügige Treppenhäuser gebaut, welche durch die Glaskuppeln mit Tageslicht versorgt wurden.

Von Markus Jugan

Heutzutage sind in Treppenhäusern, die in der Regel auch den 1. Rettungs­weg ­dar­stellen, nur Rauch- und Wärme­abzugsanlagen (RWA) gängig. In Alt­bauten sind diese Anlagen meist nicht verpflichtend, werden von den Baubehörden aber dringend empfohlen. Alte Lichtkuppeln sind oftmals mit einfacheren Ausführungen von RWA-Anlagen ausgestattet, bei denen häufig die Auslöser- und Bedienereinheiten im Eingangsbereich fehlen. Die Not­wendigkeit einer Nachrüstung der Treppenhäuser und somit auch der Glaskuppeln mit modernen RWA-Anlagen sollte auf jeden Fall geprüft werden.

Wie sollte aber ein vorausschauender und umsichtiger Umgang mit Glaskuppeln im Allgemeinen aussehen? In Gebäuden aus den Anfängen des letzten Jahr­hunderts sind diese Glaskuppeln aus Gläsern und Rahmen gefertigt, die den heutigen baulichen Anforderungen in keinster Weise entsprechen.

Beim Glaskuppelbau sind die „Tech­nischen Regeln für die Bemessung und die Ausführung punktförmig gela­gerter Verglasungen“ (TRPV) sowie die „Technischen Regeln für die Ver­wendung von linienförmig gelagerten Verglasungen“ (TRLV) maßgeblich. Bei Dachflächen­fenstern in Wohnungen und Büros mit einer Lichtfläche von bis zu 1,6 m² (Rahmen-Innenmaß) müssen diese Regelungen nicht berück­sichtigt werden. Geht es um den Schutz von Verkehrsflächen, müssen bei Glas­kuppeln geeignete Maßnahmen zum Schutz der darunterliegenden Verkehrs­flächen ge­­­troffen werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass sämt­liche Aspekte der Standsicherheit und Gebrauchs­tauglichkeit dauerhaft erfüllt sind.

Die Problematik: Die oben genannten technischen Regeln beinhalten keine verpflichtende Wiederholungsprüfung für Überkopfverglasungen. Aus Sicht eines nachhaltigen und sicheren Immobilien­betriebs ist es nach meiner Einschätzung nicht tragbar, dass ein Bauteil keinerlei Kontrollen unterzogen wird — insbesondere, wenn die Glaskuppeln vor der Gültigkeit der entsprechenden Vorschriften errichtet worden sind.

Je nach Konstruktion kann ein Sach­kundiger (zum Beispiel Dachdecker oder Spengler) durch eine erstmalige Sichtprüfung eine erste Einschätzung zum Zustand der Gläser, Glaseinbindungen, Rahmenkonstruktion und Rahmen­ein­bindung abgeben. Sollte der Zustand weitere Fragen aufwerfen, ist eine weitergehende Beurteilung durch einen Bausachverständigen sinnvoll, da dieser auch Auskunft über die Standsicherheit geben kann. Bei Schadensbildern mit Korrosion, Wasseraustritten, Rissen oder Putzabplatzungen sollte umgehend ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

Auf Basis der Erstprüfung kann nun ein Turnus entwickelt werden, in dessen Rahmen durch den Hausmeister und die Immobilienverwaltung regelmäßige Sichtprüfungen erfolgen, welche eine Untersuchung der Glaskonstruktion auf mögliche Schäden wie Putzabplatzungen, Feuchtigkeitsschäden, Glassprünge, etc. beinhalten. In einem weiter gefassten Prüfintervall sollte durch einen Sach­kundigen der Zustand der Glaskuppel von der Dachaußenseite geprüft werden. Wie häufig die Untersuchung durch einen Bau­sachverständigen durchgeführt werden sollte, hängt sicherlich von der Konstruktion und dem Zustand der Glas­kuppel ab. Die Prüf­ergebnisse sollten natürlich doku­mentiert und in eine lang­fristige Planung der Instandhaltungsmaßnahmen ein­fließen.