Steuergutschrift für energetische Baumaßnahmen an der eigengenutzten Wohnung

22. Juni 2023


Energetische Baumaßnahmen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung können gemäß § 35 c EStG in einem bestimmten Umfang von der Steuerschuld abgezogen werden. Am 26. Januar 2023 hat die Finanzverwaltung hierzu ein Schreiben veröffentlicht, das neue Muster für die auszustellenden Bescheinigungen enthält.

Von Hans-Joachim Beck

Nun ist klar, wie Investitionen in den energetischen Zustand eines Gebäudes oder einer Wohnung anteilig steuerlich gefördert werden. Begünstigt sind folgende Baumaßnahmen:

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen,
  • die Erneuerung und der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.

Die Förderung erfolgt durch Abzug eines bestimmten Prozentsatzes der Aufwendungen von der Steuerschuld. Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und im ersten Folgejahr können sieben Prozent der Kosten, im zweiten Folgejahr sechs Prozent abgezogen werden (siehe Tabelle). Je Objekt ist die Förderung auf 40.000 Euro begrenzt.

Die Beauftragung eines Energieberaters ist nicht erforderlich. Wird ein Energieberater beauftragt, können die Kosten für die Energieberatung im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen einmalig mit 50 Prozent von der Steuerschuld abgezogen werden.

Dafür gibt es eine Steuerbegünstigung

Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Beginn der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist (§ 35c Abs. 1 S. 2 EStG). Auch Ferienwohnungen und Wochenendhäuser sind begünstigt, wenn diese in der Europäischen Union oder in dem Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Die Wohnung muss in dem jeweiligen Kalenderjahr, in dem die Steuerermäßigung beansprucht wird, ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ein häusliches Arbeitszimmer ist zwar dem Grunde nach unschädlich. Die Aufwendungen sind jedoch um den Teil zu kürzen, der auf das Arbeitszimmer entfällt. Unschädlich ist es auch, wenn sich auf den Dach des Gebäudes eine Photovoltaikanlage befindet, mit der gewerbliche Einkünfte erzielt werden.

Können die Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, etwa weil die Kosten für die Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sind, ist eine Steuerermäßigung nach
§ 35 c EStG ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn die Kosten als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind oder wenn der Steuerpflichtige für die Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch nimmt.

Handwerker müssen vom Fach sein

Die Förderung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen ausgeführt wird und die energetischen Mindestanforderungen eingehalten werden, die durch die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) festgelegt sind. Der Steuerpflichtige, der den Steuerabzug beantragt, muss dem Finanzamt eine Bescheinigung vorlegen, dass die Baumaßnahme die Voraussetzungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt. Die Bescheinigung muss nach dem amtlichen Muster erstellt werden. Mit seinem Schreiben vom 26. Januar 2023 hat das Bundesfinanzministerium neue Musterbescheinigungen veröffentlicht.

Baumaßnahmen bescheinigen

Werden die Baumaßnahmen an einer Eigentumswohnung durchgeführt, muss für jede Wohnung eine eigene Bescheinigung ausgestellt werden. Wenn der Bauaufwand das gesamte Gebäude betrifft, genügt eine Gesamtbescheinigung. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellt, reicht es aus, wenn der Verwalter die Aufwendungen, die anteilig auf das Miteigentum entfallen, nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt.

 

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