Untervermietung der Mietwohnung an Feriengäste nicht ohne Zustimmung des Vermieters

8. August 2019


Gerade während der Sommerferien verreisen viele Menschen, ihre Wohnungen stehen oft wochenlang leer, während auf der anderen Seite viele Touristen eine bezahlbare und authentische Bleibe suchen. Mancher denkt dann vielleicht darüber nach, die eigene Mietwohnung an Feriengäste unterzuvermieten.

Plattformen wie Airbnb, Wimdu oder 9flat bieten zwar eine reibungslose und einfache Vermittlung an, die gewerbliche Untervermietung kann bei fehlender Vorbereitung jedoch leicht statt Einnahmen Kosten verur­sachen. Wenn ein Mieter während seiner Abwesenheit die Wohnung an Urlauber untervermieten möchte, müssen eine Reihe von Regeln und Pflichten eingehalten werden. Zuwiderhandlungen können Geld und im schlimmsten Fall sogar den eigenen Mietvertrag kosten.

Nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters

Wer seine Wohnung während des Urlaubs vermieten möchte, muss laut BGB § 540, Absatz 1 die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters einholen. Dabei ist zu beachten, dass die Genehmigung zur Urlaubsvermietung nicht dasselbe ist wie die Erlaubnis zur Untervermietung. Die Erlaubnis zur Untervermietung bedeutet keine Einverständniserklärung zur Ferien­vermietung. Auch hat der Mieter bei einer Ferienvermietung, anders als bei Untervermietung, keinen Anspruch auf Zustimmung, wie in § 543, Absatz 1 BGB dargelegt. Der Vermieter kann der kurzfristigen Vermietung an zahlende Gäste ohne Begründung widersprechen. Wer seine Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters an Urlauber vermietet, handelt vertragswidrig. Der Vermieter kann den Mieter abmahnen, ihn im Wiederholungsfall sogar fristlos kündigen.

Kommunale Richtlinien zu Untervermietung und Zweckentfremdung beachten

Neben der Zustimmung des Vermieters müssen auch die kommunalen Richt­linien zur Unter­vermietung beachtet werden. Die Regelungen unterscheiden sich von Stadt zu Stadt. Vieler­orts gilt die gewerbliche Unter­vermietung an Gäste als Zweckent­fremdung von Wohnraum und ist verboten. Woanders ist die gewerbliche Untervermietung unter Auflagen möglich. Beispielsweise ist in Berlin die Untervermietung von weniger als 49 Prozent des Wohnraums ohne Genehmigung möglich. Soll die gesamte Wohnung weitervermietet werden, muss die Genehmigung vom zuständigen Bezirkswohnungsamt ein­geholt werden.

Verstöße gegen das Zweckentfrem­dungs­­­verbot oder gel­tende Auf­lagen bei er­laubter Unter­vermietung können empfind­liche Strafen nach sich ziehen. In Berlin beispielsweise können Geld­bußen bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Des­halb sollten sich Mieter rechtzeitig bei ihrer zu­stän­digen Kommunal­­behörde nach den geltenden Vor­schriften erkundigen.

Haftung im Schadensfall und Störung des Hausfriedens

Unabhängig von der Zustimmung des Vermieters oder der Kommune gilt: Mieter haften für alle Schäden, die Untermieter verursachen (BGB § 540, Absatz 2). Bei Störungen des Hausfriedens, wie beispielsweise Lärmbelästigungen, trägt immer der Mieter die Schuld. Kommen diese Störungen wiederholt vor, ist der Vermieter zur Kündigung berechtigt.

Steuerpflicht und Gewerbeanmeldung

Mieteinkünfte aus Unter­vermietungen sind grund­sätzlich steuer­pflichtig und müssen immer in der Steuer­erklärung angegeben werden, auch wenn aufgrund von Gering­­fügigkeit keine Steuern erhoben werden. Auch gewerbe­­rechtliche Vor­­schriften müssen beachtet werden. Unter Umständen kann die Vermietung der Wohnung ein Gewerbe darstellen und muss dem Gewerbe­amt angezeigt werden. Wird die Wohnung nur gelegentlich für kurze Zeit unter­vermietet, kann die Gewerbe­anmeldung meist entfallen. Bei Steuer- und Gewerbe­rechts­fragen lohnt es sich immer, mit dem zuständigen Finanz- oder Gewerbe­amt Kontakt auf­zu­nehmen und nach­zu­fragen. Denn auch hier gilt, dass Verstöße Strafen und Buß­gelder nach sich ziehen können. (ivd)

 

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