Vier Tipps, wie die eigene Solaranlage Steuern spart

1. August 2019


Mit der Installation einer eigenen Solaranlage lassen sich ordentlich Steuern sparen. Frühzeitig planen und rechnen hilft. Die nachfolgenden vier Tipps zeigen, worauf man achten sollte.

Von Alex Melzer

Für Eigenheimbesitzer ist jetzt ein güns­tiger Zeit­punkt, ein­mal über eine staat­lich unter­stützte Inves­tition nach­zudenken, die sich mittel­fristig rechnet, private Unab­hängigkeit schafft und die Um­welt schont: eine eigene Solar­anlage. Da der eigen­produzierte Solar­strom in der Regel nicht voll­ständig privat ver­braucht wird, bietet es sich an, Strom in das öffent­liche Netz einzu­speisen. Mit den nach­folgenden vier Tipps können Makler und Verwalter beim Thema „Aufbau und Betrieb einer Solaranlage“ punkten.

Tipp 1: Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen

Da über die Einspeisung von Strom in das Strom­netz und den Eigen­verbrauch des selbst erzeugten Stroms Ein­­nahmen erzielt werden, macht die eigene Photo­voltaik-Anlage den privaten Strom­erzeuger in den Augen der Steuer­behörden zum Unter­nehmer. Der Be­treiber einer Photo­voltaik­anlage kann in der Regel wählen, ob er gegen­über dem Finanz­amt als Klein­unter­nehmer gelten will oder nicht. In der Regel kann der Steuer­berater die beste Aus­kunft darüber geben, welche Variante die indi­viduell beste ist.

Kleinunternehmer müssen keine Umsatz­steuer ab­führen und ledig­lich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ein­rei­chen. Nach­teil: Sie sind nicht vorsteuer­­abzugs­berechtigt und können die gezahlte Umsatz­steuer auf die Anschaffungs- und Unterhalts­kosten nicht vom Finan­zamt zurückholen. Vor allem dieser Punkt macht die Regelbesteuerung als Unternehmer in der Regel attraktiver. Die Umsatzsteuer auf Anschaffungs- und Betriebskosten kann dann zumindest teil­weise zurück­gefordert werden. Entscheidet man sich zusätzlich zur Solar­anlage für einen Stromspeicher, kann die Umsatz­steuer auch dafür zurück­erstattet werden. Wird der Speicher erst nach­­träglich instal­liert, wird er als Verbrauchs­vermögen klassifiziert und ist nicht erstattungs­fähig. Es lohnt sich, zu prüfen, ob sogar das Beste aus beiden Welten möglich ist: Privatnutzer einer Solaranlage können in der Regel zunächst die Umsatz­steuer im Rahmen der Regelbesteuerung berechnen und dann nach fünf Jahren in die Klein­unternehmer­regelung wechseln. Das sichert die Vor­teile der Regel­be­steuerung für die Anfangsinvestitionen — und macht später weniger Arbeit.

Dem Netzbetreiber muss der Unter­nehmer im Fall der Regel­­­besteuerungen Umsatz­steuer berechnen und in den ersten zwei Jahren eine monatliche Umsatz­steuer-Voranmeldung an das Finanz­­amt schicken. Ab dem dritten Jahr kann das Finanz­­amt eine quar­tals­­weise Meldung geneh­migen.

Tipp 2: Einkommenssteuer senken

Erzielt die Solaranlage, gerechnet auf 20 Jahre, mit der Ein­speisung von Solar­strom einen Gewinn, muss dieser über die reguläre Einkommens­steuer­erklärung ange­geben werden. Liegt dieser Gewinn über 24.500 Euro, ist darauf zusätzlich Gewerbe­steuer zu entrichten. Oft ist dies nur bei sehr großen An­lagen der Fall. Es empfiehlt sich, mit dem aus­führenden Solar­unternehmen zur Thematik zu sprechen und die für den Nutzer vorteil­hafteste Größe der Anlage kalkulieren zu lassen.

Zur Berechnung der Einkommensteuer werden die Einnahmen aus der Ver­gütung des ins Netz ein­ge­speisten Stroms und die fiktiven Ein­nahmen aus dem Eigen­verbrauch auf­addiert. Der Eigen­verbrauch kann pauschal mit 20 Cent pro kWh angesetzt werden oder der Wieder­beschaffungswert über den Netz­betreiber wird ange­setzt oder wiederum alter­nativ können die Summe aller Auf­wendungen gewichtet mit dem Eigen­verbrauchs­anteil angesetzt werden.

Bei einer Investition in eine Solar­anlage können sehr viele Auf­wen­dungen gegen­verrechnet und in der Steuer­erklärung geltend gemacht werden. Den größten Effekt hat dabei die Ab­schreibung. Mit der Ab­schreibung der Solar­anlage kann der Anlagenbetreiber die Anschaffungs­kosten auf die Nutzungs­dauer verteilen und mit diesen Kosten seine indivi­duelle Steuer­last signifikant reduzieren. Für die Ab­schreibung gewährt der Gesetz­geber ver­schiedene Optionen. Eine sehr interessante Option stellt dabei die Investitions­abschreibung dar, da Solar­anlagen­betreiber in der Regel unter den Begriff eines kleinen oder mittleren Betriebs fallen werden. Bei Planungen in den nächsten drei Jahren eine Inves­tition in eine PV-Anlage zu tätigen, kann man schon heute 40 Prozent der voraus­sichtlichen Anschaffungs- und Her­stellungs­kosten in der Einkommens­steuer­­erklärung als Investitions­ab­schreibung an­setzen! Da­rüber hinaus kann man bis zu 20 Pro­zent Sonder­ab­schreibung geltend machen, die man beliebig über die ersten fünf Jahre ab In­be­­trieb­­nahme ver­teilen kann. Zu­sätzlich kann man dann die rest­­lichen 40 Pro­zent der An­schaffungs­­kosten linear über die kommenden 20 Jahre ab Inbetrieb­nahme abschreiben.

Absetzbar sind darüber hinaus Unter­haltskosten. Im Einzelnen handelt es sich um Montage- und Wartungskosten, die Zinsen für die Finanzierung, Kosten für die Stromzählermiete und die Versicherung.

Tipp 3: Elektroauto günstig betanken

Im Schnitt kostet eine Kilowattstunde Strom nach Angaben des Portals Verivox derzeit in Deutschland 29,42 Cent. Die Einspeisung von Solarstrom wird dagegen aktuell mit 11,11 Cent vergütet. Es lohnt sich also, eigens erzeugten Strom, wo immer möglich, selbst zu verbrauchen. Das Elektroauto ist der ideale Verbraucher für Strom, der auch über Zeitschaltuhren etc. von Waschmaschine, Spülmaschine und Warmwasseraufbereitung nicht voll­ends verwendet werden konnte. Der selbst produzierte Strom macht unab­hängig von Stromversorgern sowie Öl-Konzernen und lohnt sich doppelt: Auf zu­gekauften Strom zahlt der Strom­kunde hohe Abgaben wie Stromsteuer, EEG-Umlage und Konzessionsabgabe — auf selbst erzeugten Strom bis zu 10 kWp nicht. An öffentlichen Lade­säulen kostet der Strom zudem häufig deutlich mehr als an der heimischen Ladestation.

Tipp 4: Beim Immobilienkauf mit bestehender Photovoltaik-AnlageGrunderwerbssteuer mindern

Zieht man in Erwägung, eine Bestands­immobilie zu er­werben, bei der eine Solar­­anlage bereits instal­­liert wurde, gibt es zwei Besonder­­heiten zu beachten. Ist die Anlage auf dem Dach montiert, so fällt keine Grund­­erwerbs­steuer beim Kauf der Immobilie auf die Solar­anlage an. Der Wert der Solar­anlage wird vom Kauf­preis abgezogen.

Wurde die PV-Anlage jedoch im Dach inte­griert, wird sie als Bestand­teil des Daches ge­wertet. Somit fällt für den Kauf der An­lage selbst ebenfalls Grund­erwerbs­steuer an. Bei Vermietung der Immobilie, können diese Kauf­neben­erwerbs­kosten jedoch wiederum steuer­lich geltend gemacht werden.

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