Mit der Installation einer eigenen Solaranlage lassen sich ordentlich Steuern sparen. Frühzeitig planen und rechnen hilft. Die nachfolgenden vier Tipps zeigen, worauf man achten sollte.
Von Alex Melzer
Für Eigenheimbesitzer ist jetzt ein günstiger Zeitpunkt, einmal über eine staatlich unterstützte Investition nachzudenken, die sich mittelfristig rechnet, private Unabhängigkeit schafft und die Umwelt schont: eine eigene Solaranlage. Da der eigenproduzierte Solarstrom in der Regel nicht vollständig privat verbraucht wird, bietet es sich an, Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen. Mit den nachfolgenden vier Tipps können Makler und Verwalter beim Thema „Aufbau und Betrieb einer Solaranlage“ punkten.
Tipp 1: Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen
Da über die Einspeisung von Strom in das Stromnetz und den Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms Einnahmen erzielt werden, macht die eigene Photovoltaik-Anlage den privaten Stromerzeuger in den Augen der Steuerbehörden zum Unternehmer. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann in der Regel wählen, ob er gegenüber dem Finanzamt als Kleinunternehmer gelten will oder nicht. In der Regel kann der Steuerberater die beste Auskunft darüber geben, welche Variante die individuell beste ist.
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen und lediglich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung einreichen. Nachteil: Sie sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt und können die gezahlte Umsatzsteuer auf die Anschaffungs- und Unterhaltskosten nicht vom Finanzamt zurückholen. Vor allem dieser Punkt macht die Regelbesteuerung als Unternehmer in der Regel attraktiver. Die Umsatzsteuer auf Anschaffungs- und Betriebskosten kann dann zumindest teilweise zurückgefordert werden. Entscheidet man sich zusätzlich zur Solaranlage für einen Stromspeicher, kann die Umsatzsteuer auch dafür zurückerstattet werden. Wird der Speicher erst nachträglich installiert, wird er als Verbrauchsvermögen klassifiziert und ist nicht erstattungsfähig. Es lohnt sich, zu prüfen, ob sogar das Beste aus beiden Welten möglich ist: Privatnutzer einer Solaranlage können in der Regel zunächst die Umsatzsteuer im Rahmen der Regelbesteuerung berechnen und dann nach fünf Jahren in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Das sichert die Vorteile der Regelbesteuerung für die Anfangsinvestitionen — und macht später weniger Arbeit.
Dem Netzbetreiber muss der Unternehmer im Fall der Regelbesteuerungen Umsatzsteuer berechnen und in den ersten zwei Jahren eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt schicken. Ab dem dritten Jahr kann das Finanzamt eine quartalsweise Meldung genehmigen.
Tipp 2: Einkommenssteuer senken
Erzielt die Solaranlage, gerechnet auf 20 Jahre, mit der Einspeisung von Solarstrom einen Gewinn, muss dieser über die reguläre Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Liegt dieser Gewinn über 24.500 Euro, ist darauf zusätzlich Gewerbesteuer zu entrichten. Oft ist dies nur bei sehr großen Anlagen der Fall. Es empfiehlt sich, mit dem ausführenden Solarunternehmen zur Thematik zu sprechen und die für den Nutzer vorteilhafteste Größe der Anlage kalkulieren zu lassen.
Zur Berechnung der Einkommensteuer werden die Einnahmen aus der Vergütung des ins Netz eingespeisten Stroms und die fiktiven Einnahmen aus dem Eigenverbrauch aufaddiert. Der Eigenverbrauch kann pauschal mit 20 Cent pro kWh angesetzt werden oder der Wiederbeschaffungswert über den Netzbetreiber wird angesetzt oder wiederum alternativ können die Summe aller Aufwendungen gewichtet mit dem Eigenverbrauchsanteil angesetzt werden.
Bei einer Investition in eine Solaranlage können sehr viele Aufwendungen gegenverrechnet und in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Den größten Effekt hat dabei die Abschreibung. Mit der Abschreibung der Solaranlage kann der Anlagenbetreiber die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer verteilen und mit diesen Kosten seine individuelle Steuerlast signifikant reduzieren. Für die Abschreibung gewährt der Gesetzgeber verschiedene Optionen. Eine sehr interessante Option stellt dabei die Investitionsabschreibung dar, da Solaranlagenbetreiber in der Regel unter den Begriff eines kleinen oder mittleren Betriebs fallen werden. Bei Planungen in den nächsten drei Jahren eine Investition in eine PV-Anlage zu tätigen, kann man schon heute 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Einkommenssteuererklärung als Investitionsabschreibung ansetzen! Darüber hinaus kann man bis zu 20 Prozent Sonderabschreibung geltend machen, die man beliebig über die ersten fünf Jahre ab Inbetriebnahme verteilen kann. Zusätzlich kann man dann die restlichen 40 Prozent der Anschaffungskosten linear über die kommenden 20 Jahre ab Inbetriebnahme abschreiben.
Absetzbar sind darüber hinaus Unterhaltskosten. Im Einzelnen handelt es sich um Montage- und Wartungskosten, die Zinsen für die Finanzierung, Kosten für die Stromzählermiete und die Versicherung.
Tipp 3: Elektroauto günstig betanken
Im Schnitt kostet eine Kilowattstunde Strom nach Angaben des Portals Verivox derzeit in Deutschland 29,42 Cent. Die Einspeisung von Solarstrom wird dagegen aktuell mit 11,11 Cent vergütet. Es lohnt sich also, eigens erzeugten Strom, wo immer möglich, selbst zu verbrauchen. Das Elektroauto ist der ideale Verbraucher für Strom, der auch über Zeitschaltuhren etc. von Waschmaschine, Spülmaschine und Warmwasseraufbereitung nicht vollends verwendet werden konnte. Der selbst produzierte Strom macht unabhängig von Stromversorgern sowie Öl-Konzernen und lohnt sich doppelt: Auf zugekauften Strom zahlt der Stromkunde hohe Abgaben wie Stromsteuer, EEG-Umlage und Konzessionsabgabe — auf selbst erzeugten Strom bis zu 10 kWp nicht. An öffentlichen Ladesäulen kostet der Strom zudem häufig deutlich mehr als an der heimischen Ladestation.
Tipp 4: Beim Immobilienkauf mit bestehender Photovoltaik-AnlageGrunderwerbssteuer mindern
Zieht man in Erwägung, eine Bestandsimmobilie zu erwerben, bei der eine Solaranlage bereits installiert wurde, gibt es zwei Besonderheiten zu beachten. Ist die Anlage auf dem Dach montiert, so fällt keine Grunderwerbssteuer beim Kauf der Immobilie auf die Solaranlage an. Der Wert der Solaranlage wird vom Kaufpreis abgezogen.
Wurde die PV-Anlage jedoch im Dach integriert, wird sie als Bestandteil des Daches gewertet. Somit fällt für den Kauf der Anlage selbst ebenfalls Grunderwerbssteuer an. Bei Vermietung der Immobilie, können diese Kaufnebenerwerbskosten jedoch wiederum steuerlich geltend gemacht werden.
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