Vielleicht verwalten Sie ein Grundstück, dessen Eigentümerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist. Dann sollte die GbR bis zum 1. Januar 2024 in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden. Dieses Register wird durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eingeführt, das am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Von Hans-Joachim Beck
Die bisherige Rechtslage
Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft. Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den §§ 705 ff. ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bisher nicht rechtsfähig: Das Eigentum am Grundstück steht nicht der Gesellschaft selbst zu, sondern ihren Gesellschaftern „zur gesamten Hand“. Zur Vertretung der Gesellschaft sind sämtliche Gesellschafter nur gemeinsam befugt. Zwar hat die Rechtsprechung die GbR im Laufe der Jahre in vielen Bereichen zunehmend wie eine rechtsfähige Gesellschaft behandelt. Dennoch sind erhebliche Probleme geblieben: Wollte ein Gesellschafter die GbR im Rechtsverkehr, etwa bei dem Verkauf oder der Belastung des Grundstücks, vertreten, musste er hierfür den Gesellschaftsvertrag oder eine Vollmacht aller übrigen Gesellschafter vorlegen. Problematisch war dabei vor allem die Feststellung, wer alles zu den Gesellschaftern gehört.
Die rechtsfähige GbR
Aufgrund des MoPeG wird in Zukunft zwischen der nichtrechtsfähigen und der rechtsfähigen GbR unterschieden. Bei der nichtrechtsfähigen GbR handelt es sich um eine reine Innengesellschaft, die nicht am Rechtsverkehr teilnimmt und ausschließlich dazu dient, die Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaftern zu regeln. Bei der rechtsfähigen GbR handelt es sich dagegen um eine Außengesellschaft, die am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnimmt. Die rechtsfähige GbR ist selbst Träger von Rechten und Pflichten und kann Verträge im eigenen Namen abschließen. Das Gesamthandsprinzip wird aufgegeben. Im Zivilprozess ist diese GbR parteifähig und kann im eigenen Namen klagen oder verklagt werden.
Gesellschaftsregister
Für die GbR ist ein neues Gesellschaftsregister geschaffen worden, das von den Amtsgerichten geführt wird. Durch die Eintragung in das Register wird der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter vereinfacht.
Für eine GbR, die vor dem 1. Januar 2024 gegründet worden ist, besteht zwar keine unmittelbare Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister. Gehört zum Vermögen der GbR ein Grundstück, sollte diese sich jedoch unbedingt in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen. Denn ab Neujahr ist eine Veränderung im Grundbuch nur möglich, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Der Erwerb, die Veräußerung von Grundstücken oder die Verfügung über Grundstücksrechte ist daher ab dem 1. Januar 2024 nur noch möglich, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Eintragung in das Gesellschaftsregister
Zur Eintragung in das Gesellschaftsregister muss diese von sämtlichen Gesellschaftern notariell angemeldet werden. Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
▶ Name der Gesellschaft
▶ Sitz der Gesellschaft
▶ Anschrift (in einem Mitgliedstaat der EU)
▶ Unternehmensgegenstand (sofern er sich nicht bereits aus dem Namen der Gesellschaft ergibt)
▶ Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte sämtlicher Gesellschafter
▶ Handelt es sich bei einem Gesellschafter um eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, muss die Firma oder der Name, Rechtsform, Sitz und – soweit gesetzlich vorgesehen – das zuständige Register und die Registernummer angegeben werden
▶ Angabe zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
▶ Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert. Der Vertrag muss nicht notariell beurkundet werden.
Das Gesellschaftsregister ist für jeden kostenlos einsehbar. Der Inhalt des Registers genießt den öffentlichen Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit des Inhalts. Damit wird insbesondere der Nachweis über die Existenz der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erleichtert.
Mit ihrer Eintragung in das Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen.
Transparenzregister
Mit der Registrierung der eGbR im Gesellschaftsregister ist diese verpflichtet, den oder die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen.
Einkommenssteuer
Die Besteuerung der Einkünfte der GbR ändert sich durch das MoPeG nicht. In der Einkommensteuer gilt weiterhin das Transparenzprinzip. Die Einkünfte der GbR werden wie bisher vom Verwaltungsfinanzamt einheitlich und gesondert festgestellt und von den Gesellschaftern im Rahmen ihrer persönlichen Einkünfte versteuert (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz).
Umsatzsteuer, Gewerbesteuer
Sollte die GbR umsatzsteuerpflichtig sein, ändert sich ebenfalls nichts, weil in der Umsatzsteuer schon bisher die GbR selbst als rechtsfähiges Steuersubjekt (Unternehmer) angesehen wurde. Das Gleiche gilt für die Gewerbesteuer. Ob und in welcher Weise auch das Grunderwerbsteuergesetz angepasst wird, steht noch nicht fest.
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