Wie man das Homeoffice steuerlich absetzen kann

7. Oktober 2020


Viele von uns haben in den letzten Wochen und Monaten coronabedingt statt wie gewohnt im Büro in ihrer Wohnung gearbeitet. Für manche wird das Arbeiten von zu Hause sogar der neue Standard. Spätestens bei Abgabe der Steuererklärung 2020 wird sich deshalb für viele die Frage stellen, ob und in welchem Umfang die Kosten für das Homeoffice abziehbar sind.

Von Hans-Joachim Beck

Um zu verhindern, dass private Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden, hat der Gesetzgeber erhebliche Hürden geschaffen. Nur wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Kosten für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist auf 1.250 Euro im Jahr beschränkt. Die Beschränkung gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

Arbeitszimmer

Abzugsfähig sind nur die Kosten für einen separaten Arbeitsraum. Wer seine Arbeit am Küchentisch oder auf dem Sofa im Wohnzimmer erledigt, kann die Kosten nicht geltend machen. Es muss sich um einen abgeschlossenen Raum handeln, der ausschließlich oder zu mindestens 90 Prozent für die beruflichen Zwecke genutzt wird.

Kein anderer Arbeitsplatz

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Kosten ist weiterhin, dass für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In normalen Zeiten handelt es sich dabei vor allem um Fälle, in denen der Arbeitgeber keinen Raum zur Verfügung stellt. Bei Unternehmern handelt es sich um Fälle, in denen diese ihr Geschäft ausschließlich von zu Hause aus betreiben und kein weiteres Büro und kein „Ladenlokal“ haben: In Zeiten der Corona-Pandemie ist diese Voraussetzung aber auch dann erfüllt, wenn ein Arbeitsraum zwar vorhanden ist, man diesen aber nicht nutzen darf oder kann, beispielsweise weil das Gebäude gesperrt worden ist, der Arbeitgeber angewiesen hat, von zu Hause aus zu arbeiten, oder man sich in Quarantäne befunden hat.

Abziehbare Aufwendungen

Zu den abziehbaren Kosten gehören zunächst die anteilige Miete und Betriebskosten für die Wohnung. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche der gesamten Wohnung zu ermitteln. Liegen die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit nur während eines Teils des Jahres vor, etwa weil der Büroraum in der Firma nach einiger Zeit wieder genutzt werden durfte, sind die betreffenden Kosten nur zeitanteilig zu berücksichtigen. Unter der Ausstattung des Raumes sind Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen zu verstehen. Die Kosten für die Ausstattung sind nur in Höhe einer zeitanteiligen Abschreibung zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten für diese Gegenstände kann man nach der AfA Tabelle des BMF grundsätzlich mit 12,5 Prozent jährlich abschreiben. Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung des Arbeitszimmers beispielsweise für drei Monate vor, kann man davon ein Viertel als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.

Beschränkung auf 1.250 Euro

Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist auf 1.250 Euro im Jahr beschränkt. Dabei handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag, sondern eine Obergrenze. Da es sich um einen Jahresbetrag handelt, gilt der Höchstbetrag auch dann in voller Höhe, wenn das Arbeitszimmer nur während eines Teils des Jahres genutzt wird. Eine zeitanteilige Kürzung findet nicht statt.

Nutzung durch mehrere Personen

Wird das Arbeitszimmer durch mehrere Personen genutzt, kann jeder von ihnen die von ihm getragenen Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro abziehen. Der Höchstbetrag ist personenbezogen zu verstehen und gilt nicht für das Arbeitszimmer.

Arbeitsmittel

Aufwendungen für Arbeitsmittel können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn man kein besonderes Arbeitszimmer hat. Dabei dürfte es sich in der Praxis insbesondere um den Laptop oder Computer handeln, aber auch um den Schreibtisch und den Schreibtischstuhl. Da die Nutzungsdauer für ein Notebook, ein Tablet oder ähnliches mit drei Jahren angesetzt wird, beträgt die Jahresabschreibung ein Drittel des Kaufpreises.

Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die beruflich verursachten Kosten in vollem Umfang ohne Obergrenze berücksichtigt werden.

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Für jeden Tag, an dem Sie ihr Büro aufsuchen, können Sie als Werbungskosten eine Fahrkostenpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer ansetzen. Bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen erkennt das Finanzamt 230 Tage an. Wenn Sie Kosten für das Homeoffice geltend machen, sollten Sie diese Tage entsprechend kürzen.