Zertifizierung und Weiterbildung für WEG-Verwalter

22. November 2023


Im Zusammenhang mit der neu eingeführten Verwalterzertifizierung nach dem Wohnungseigentumsgesetz kommt häufig die Frage nach dem Erfordernis der Weiterbildungsverpflichtung nach der Gewerbeordnung und Makler- und Bauträgerverordnung auf. Beide Verpflichtungen bestehen unabhängig voneinander. Das bedeutet einerseits, dass auch den zertifizierten oder gleichgestellten Verwalter die Weiterbildungspflicht trifft und andererseits eine absolvierte Weiterbildung in diesem Sinne nicht etwa eine Zertifizierung im Sinne des WEG darstellt. Die im Jahr 2018 eingeführte Weiterbildungspflicht, 20 Stunden innerhalb von drei Jahren, bleibt von den neuen Regelungen zum zertifizierten Verwalter unberührt.

Von Annett Engel-Lindner

WEG-Verwalter-Zertifizierung

Ab dem 1. Dezember 2023 haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26 a Absatz 1 WEG. Das bedeutet, dass jeder Verwalter einen Zertifikatsnachweis vorlegen können muss, wenn die Eigentümer dies wünschen. Nur die Bestellung eines zertifizierten Verwalters entspricht dann ordnungsgemäßer Verwaltung. Eine Ausnahme gilt für WEG-Verwalter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits in einer Eigentümergemeinschaft bestellt war. Diese gelten bis zum 1. Juni 2024 gegenüber dieser Gemeinschaft als zertifizierter Verwalter. Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.

Weiterbildungsverpflichtung – Aktueller Weiterbildungszeitraum endet 2023

Wohnimmobilienverwalter sind gesetzlich zur Weiterbildung verpflichtet. Hierzu müssen sie innerhalb von drei Jahren mindestens 20 Stunden Weiterbildung absolvieren. Wer gleichzeitig verwaltet und makelt, muss 40 Stunden nachweisen können. Nicht nur die Inhaber der Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO sind von der Regelung betroffen, sondern alle Mitarbeiter, die an der Immobilienvermittlung oder -verwaltung mitwirken. Geregelt ist die Weiterbildungsflicht in § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der erste Dreijahreszeitraum endete 2020. Der zweite endet mit Ablauf dieses Jahrs, also Ende 2023.

Ab 2024 können die Aufsichtsbehörden dann den abgelaufenen Zeitraum von 2021 bis 2023 prüfen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Aufsichtsbehörden hiervon Gebrauch machen und sich die Erfüllung der Weiterbildungspflicht nachweisen lassen. Makler und Verwalter sollten daher sicherstellen, dass sie bis zum Ende des Jahres ihre Pflicht erledigt haben.

 

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